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BGH Beschluss vom 24.09.2009 – 3 StR 340/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Sep-

tember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 27. April 2009

a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

- im Fall II. C. 13. der Urteilsgründe;

- im gesamten Rechtsfolgenausspruch;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im

Fall II. A. 1. der Urteilsgründe der versuchten besonders

schweren Erpressung schuldig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwen-

digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer

Erpressung, schweren Raubes, Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen,

versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in neun Fällen, versuch-

ten Diebstahls in sieben Fällen, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher

Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner

hiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte eine nicht ausgeführte

Formalrüge und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechts-

mittel hat auf die Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-

fang Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1,

§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall II. C. 13. der Urteilsgründe kann nicht beste-

hen bleiben; denn nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beging

nicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte S. die Tat. Ausreichende

Gründe, die Anlass geben könnten anzunehmen, dass es sich bei der Benen-

nung des Mitangeklagten S. um ein reines Schreibversehen handelt, liegen

nicht vor.

3

2. Der Schuldspruch im Fall II. A. 1. der Urteilsgründe war dahin zu än-

dern, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung

schuldig ist; denn bei der Tat wurde eine nicht geladene Schreckschusspistole

eingesetzt, so dass - wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat - die Voraus-

setzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllt sind. Die von § 260

Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine

Kennzeichnung dieser Qualifikation in der Urteilsformel, damit der erhöhte Un-

rechtsgehalt der Tat zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGHR StPO § 260

Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).

4

3. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Un-

terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen,

obwohl sich dies nach den Urteilsfeststellungen aufdrängte. Dies führt hier zur

Aufhebung auch des Strafausspruchs.

5

Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem

13. Lebensjahr Haschisch und Marihuana; vor seiner Festnahme in dieser Sa-

che verbrauchte er bis zu fünf Gramm täglich. Parallel dazu probierte er alle

anderen Rauschgifte mit Ausnahme von Heroin aus. Der Umfang des Konsums

hing von seiner jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Die hier in Rede

stehenden Straftaten beging er, um seinen Bedarf an Betäubungsmitteln zu

decken. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer erneut ausge-

führt, der übermäßige Drogenkonsum des Angeklagten sei vielfach Auslöser für

die Straftaten gewesen. Ohne eine längere Einwirkung auf ihn in einem regle-

mentierten Rahmen und ohne Behandlung seiner Suchtproblematik könne sich

eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur entwickeln.

6

Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen

Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich

zu nehmen. Daher hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob

die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt nach § 64 StGB gegeben sind. Den bisher getroffenen Feststel-

lungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls

deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht

auf einen Behandlungserfolg fehlt (§ 64 Satz 2 StGB).

8

Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch nicht unbe-

rührt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung

der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3

JGG davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen.

Das neue Tatgericht wird daher über den gesamten Rechtsfolgenaus-

spruch nochmals zu befinden haben, wobei es zur Prüfung der Frage der Un-

terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB der

Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer