BGH Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZB 288/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 24. September 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Itzehoe vom 1. Dezember 2008 wird auf Kosten
des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
In dem am 25. Februar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren kündigte das
Insolvenzgericht dem Schuldner mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 die Rest-
schuldbefreiung an. Während des Laufs der Wohlverhaltensphase arbeitete der
Schuldner aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 1. März 2007 als Ge-
schäftsführer eines Logistikunternehmens. Für diese Tätigkeit erhielt er einen
monatlichen Bruttoverdienst von 1.376,77 €. Dies ergab nach Abzug von Steu-
ern und Versicherungen exakt den Betrag, den er pfändungsfrei vereinnahmen
konnte. Ein ebenfalls bei dem Unternehmen als Geschäftsführer tätiger guter
Bekannter des Schuldners, der einen wortgleichen Geschäftsführervertrag
geschlossen hatte, erhielt demgegenüber eine Vergütung von monatlich
2.226,72 €. Bei Vereinbarung entsprechender Bezüge hätten auch an den
Treuhänder des Schuldners aufgrund der Abtretung pfändbare Beträge abge-
führt werden müssen.
Im Rahmen der abschließenden Anhörung zu dem Restschuldbefrei-
ungsantrag des Schuldners hat der weitere Beteiligte beantragt, diesem die
Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit zu versagen.
Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete
Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde
verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung wei-
ter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,
6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, hat
jedoch keinen Erfolg.
1. Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, dem Schuldner die
Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 1
Nr. 1 InsO zu versagen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung für
die Versagung der Restschuldbefreiung bei der abschließenden Anhörung ge-
mäß § 300 Abs. 1 InsO ist nach § 300 Abs. 2 InsO das Vorliegen der Voraus-
setzungen des § 296 Abs. 1 InsO, der wiederum auf die Verletzung einer Oblie-
genheit nach § 295 Abs. 1 InsO verweist. Die Vorinstanzen sind entsprechend
diesen Vorschriften verfahren. Der Versagungsantrag ist im Rahmen der Anhö-
rung nach § 300 Abs. 1 InsO gestellt worden.
2. Der vom weiteren Beteiligten zu 1 unter Bezugnahme auf den Bericht
des Treuhänders und die bei den Akten befindlichen Geschäftsführerverträge
des Schuldners und seines Bekannten gestellte Versagungsantrag war zuläs-
sig. Mit dem Hinweis auf die erheblich höhere Vergütung des anderen Ge-
schäftsführers bei ansonsten gleich lautenden Anstellungsverträgen und Be-
schäftigungsbedingungen, hatte der weitere Beteiligte eine konkret messbare
Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Sinne der
Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI
2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v.
12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434) glaubhaft gemacht.
Die Glaubhaftmachung einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung durch
den antragstellenden Gläubiger ist entgegen einer im Schrifttum vertretenen
Auffassung (Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 296 Rn. 7; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl.
§ 296 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 10; Hess, InsO
§ 296 Rn. 23; Smid, Grundzüge des Insolvenzrechts, 4. Aufl. § 31 Rn. 32;
Preuss, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, 2. Aufl.
Rn. 298) nicht erforderlich. Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners,
sich gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz InsO von einem vermuteten
Verschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlastungsbeweis ungeach-
tet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers zu führen (AG
Duisburg ZInsO 2002, 383, 384; AG Göttingen NZI 2008, 696; Andres/Leithaus,
InsO § 296 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 296 Rn. 8; HK-InsO/
Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 3; Römermann in Nerlich/
Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 10; Fuchs in Kölner Schrift zur
Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1748 Rn. 200; Mäusezahl in Bork/Koschmieder,
Fachanwaltshandbuch Insolvenzrecht, Rn. 14.140). Es kann nicht zunächst
dem Antragsteller auferlegt werden, das Verschulden des Schuldners glaubhaft
zu machen, und es hernach dem Schuldner überlassen bleiben, ob er sich ex-
kulpieren kann. Der Antragsteller kann nicht mehr als die Tatsachen vortragen,
die bei objektiver Betrachtung einen Versagungsgrund ergeben. Die Gesetzge-
bungsgeschichte besagt nichts Gegenteiliges. Dass die Verschuldensregelung
mit der Beweislastumkehr (nunmehr § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO) und
das Erfordernis der Glaubhaftmachung (nunmehr § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO)
gleichzeitig in den Referentenentwurf aufgenommen wurden, bedeutet nicht,
dass die Glaubhaftmachungslast "zielgerichtet auch auf das Verschuldenserfor-
dernis erstreckt" wurde (so jedoch FK-InsO/Ahrens aaO). Den ihm obliegenden
Entlastungsbeweis hat der Schuldner nicht geführt.
3. Die Versagung darf zwar nicht von Amts wegen auf andere Gründe
gestützt werden, als vom Antragsteller glaubhaft gemacht (BGH, Beschl. v.
8. Februar 2007 aaO Rn. 8). Dagegen ist hier aber nicht verstoßen worden. Der
Gläubiger hat die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der
Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe. Aus eben diesem
Grund ist die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 15.05.2008 - 71 IN 26/02 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.12.2008 - 4 T 263/08 -