BGH Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZR 137/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2009
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 24. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Rostock vom
9. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung der vorgenannten Beschwerde wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
32.480 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht
vor. Das Berufungsgericht hat mitnichten seiner Entscheidung den - falschen -
Obersatz zugrunde gelegt, die Bargeschäftsausnahme sei auch bei inkongruen-
ter Deckung anwendbar. Es ist vielmehr von einer kongruenten Deckung aus-
gegangen. Damit liegt weder ein Rechtsanwendungsfehler mit symptomatischer
Bedeutung noch eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
vor.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde konnte die nachgesuchte
Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 02.05.2006 - 10 O 444/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.07.2007 - 3 U 94/06 -