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BGH Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZR 137/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2009

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 24. September 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Rostock vom

9. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

zur Durchführung der vorgenannten Beschwerde wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

32.480 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht

vor. Das Berufungsgericht hat mitnichten seiner Entscheidung den - falschen -

Obersatz zugrunde gelegt, die Bargeschäftsausnahme sei auch bei inkongruen-

ter Deckung anwendbar. Es ist vielmehr von einer kongruenten Deckung aus-

gegangen. Damit liegt weder ein Rechtsanwendungsfehler mit symptomatischer

Bedeutung noch eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung

vor.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

4

Mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde konnte die nachgesuchte

Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Rostock, Entscheidung vom 02.05.2006 - 10 O 444/04 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 09.07.2007 - 3 U 94/06 -