BGH Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZR 35/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Pape
am 24. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 104.617,78 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Er-
folg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs-
gericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt.
1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine mündliche Abtretung
der streitgegenständlichen Forderungen an den Kläger durch den Zeugen
Dr. S. als einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter der Zedentin an-
genommen. Selbst wenn man den vorgelegten Abtretungsurkunden den Inhalt
beimessen wollte, vor Erstellung der Urkunden habe es keine mündliche Abtre-
tung gegeben, wäre die Vermutung der Richtigkeit eines solchen Urkundenin-
halts zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt gewesen. Beweislast-
fragen können sich damit nicht mehr stellen.
2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Abtretung durch den
Zeugen Dr. S. als einzelvertretungsbefugter Gesellschafter angenom-
men. Es kommt deshalb auch nicht mehr auf die Frage an, wer zur Zeit der
Klageerhebung Gesellschafter der Zedentin war. Die hierzu erhobenen Rügen
der Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht entscheidungserheblich.
3. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zu den für
die außergerichtlichen Leistungen angesetzten Gegenstandswerten war nicht
erforderlich. Die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsan-
waltskammer aus § 14 Abs. 2 RVG (vormals § 12 Abs. 2 BRAGO) ist nicht auf
die Bemessung des Gegenstandswerts analog anwendbar. Der von der Nicht-
zulassungsbeschwerde in Bezug genommene § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO begrün-
det lediglich die Zuständigkeit des Vorstands der Rechtsanwaltskammer für die
Erstellung von Gutachten im gerichtlichen Auftrag, nicht jedoch die Verpflich-
tung des Gerichts, im Einzelfall ein Gutachten einzuholen. Die Nichtzulas-
sungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass es insoweit in Rechtsprechung oder
Schrifttum Unklarheiten gibt, die eine Klarstellung durch das Revisionsgericht
erforderlich machen könnten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.06.2005 - 33 O 23690/03 -
OLG München, Entscheidung vom 01.02.2007 - 6 U 3955/05 -