Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZR 35/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und

Dr. Pape

am 24. September 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 104.617,78 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Er-

folg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs-

gericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt.

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1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine mündliche Abtretung

der streitgegenständlichen Forderungen an den Kläger durch den Zeugen

Dr. S. als einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter der Zedentin an-

genommen. Selbst wenn man den vorgelegten Abtretungsurkunden den Inhalt

beimessen wollte, vor Erstellung der Urkunden habe es keine mündliche Abtre-

tung gegeben, wäre die Vermutung der Richtigkeit eines solchen Urkundenin-

halts zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt gewesen. Beweislast-

fragen können sich damit nicht mehr stellen.

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2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Abtretung durch den

Zeugen Dr. S. als einzelvertretungsbefugter Gesellschafter angenom-

men. Es kommt deshalb auch nicht mehr auf die Frage an, wer zur Zeit der

Klageerhebung Gesellschafter der Zedentin war. Die hierzu erhobenen Rügen

der Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht entscheidungserheblich.

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3. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zu den für

die außergerichtlichen Leistungen angesetzten Gegenstandswerten war nicht

erforderlich. Die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsan-

waltskammer aus § 14 Abs. 2 RVG (vormals § 12 Abs. 2 BRAGO) ist nicht auf

die Bemessung des Gegenstandswerts analog anwendbar. Der von der Nicht-

zulassungsbeschwerde in Bezug genommene § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO begrün-

det lediglich die Zuständigkeit des Vorstands der Rechtsanwaltskammer für die

Erstellung von Gutachten im gerichtlichen Auftrag, nicht jedoch die Verpflich-

tung des Gerichts, im Einzelfall ein Gutachten einzuholen. Die Nichtzulas-

sungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass es insoweit in Rechtsprechung oder

Schrifttum Unklarheiten gibt, die eine Klarstellung durch das Revisionsgericht

erforderlich machen könnten.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 08.06.2005 - 33 O 23690/03 -

OLG München, Entscheidung vom 01.02.2007 - 6 U 3955/05 -