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BGH Beschluss vom 28.09.2009 – II ZR 22/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2009

durch die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Schleswig vom 20. Dezember 2007 wird auf seine Kos-

ten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 180.000,00 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil

der Kläger für die geltend gemachten Ansprüche nicht (mehr) prozessführungs-

befugt ist, was vom Senat in jeder Lage des Verfahrens, auch im Nichtzulas-

sungsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen (s. zuletzt Sen.Urt. v. 7. Juni

2008 - II ZR 26/07, ZIP 2008, 2094 Tz. 12 m.w.Nachw.) zu prüfen ist.

2

Durch die Beendigung des

Insolvenzverfahrens nach vollzogener

Schlussverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts R. vom 15. April

2009 endete die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Pro-

zessführungsbefugnis des Klägers. Die - später im Handelsregister gelöschte -

Schuldnerin hat das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurückerhalten

und war wieder selbst prozessführungsbefugt

(Sen.Urt. aaO Tz. 8 f.

m.w.Nachw.).

3

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 7. September 2009 geltend machen

will, er habe schon in den Tatsacheninstanzen in gewillkürter Prozessstand-

schaft für den nicht alleinigen, aber Hauptgläubiger der Schuldnerin, Herrn

M. , gehandelt, fehlt es an der erforderlichen Offenlegung (vgl. Sen.Urt. aaO

Tz. 14). Der Kläger hat "als Insolvenzverwalter" geklagt und in seinem Schluss-

bericht gegenüber dem Insolvenzgericht das vorliegende Verfahren selbst als

eines bezeichnet, das er erfolglos für die Masse geführt habe. Die - dem Be-

klagten bekannte - wirtschaftliche Beteiligung des Gläubigers M. am

Rechtsstreit und dessen Finanzierung durch ihn ändern daran nichts (vgl. hierzu

4

Ein damit allein in Betracht kommender gewillkürter Parteiwechsel (erst)

im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig (Sen.Urt. aaO Tz. 5 f.

m.w.Nachw.). Aus dem - eine beendete Zwangsverwaltung betreffenden - Be-

schluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1990 (VIII ZR 98/89, WM 1990,

742; vgl. dagegen BGHZ 155, 38, 45 ) ergibt sich entgegen der Ansicht des

Klägers nicht, dass ein Zwangs- oder Insolvenzverwalter nach Beendigung sei-

ner Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen zur Geltendmachung

von Ansprüchen eines Vollstreckungs- oder Insolvenzgläubigers (hier M. )

befugt ist.

Kraemer Caliebe Reichart

Drescher Löffler

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 10.04.2007 - 8 O 122/06 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.12.2007 - 5 U 70/07 -