BGH Beschluss vom 28.09.2009 – II ZR 22/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2009
durch die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Schleswig vom 20. Dezember 2007 wird auf seine Kos-
ten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 180.000,00 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil
der Kläger für die geltend gemachten Ansprüche nicht (mehr) prozessführungs-
befugt ist, was vom Senat in jeder Lage des Verfahrens, auch im Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen (s. zuletzt Sen.Urt. v. 7. Juni
2008 - II ZR 26/07, ZIP 2008, 2094 Tz. 12 m.w.Nachw.) zu prüfen ist.
Durch die Beendigung des
Insolvenzverfahrens nach vollzogener
Schlussverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts R. vom 15. April
2009 endete die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Pro-
zessführungsbefugnis des Klägers. Die - später im Handelsregister gelöschte -
Schuldnerin hat das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurückerhalten
und war wieder selbst prozessführungsbefugt
(Sen.Urt. aaO Tz. 8 f.
m.w.Nachw.).
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 7. September 2009 geltend machen
will, er habe schon in den Tatsacheninstanzen in gewillkürter Prozessstand-
schaft für den nicht alleinigen, aber Hauptgläubiger der Schuldnerin, Herrn
M. , gehandelt, fehlt es an der erforderlichen Offenlegung (vgl. Sen.Urt. aaO
Tz. 14). Der Kläger hat "als Insolvenzverwalter" geklagt und in seinem Schluss-
bericht gegenüber dem Insolvenzgericht das vorliegende Verfahren selbst als
eines bezeichnet, das er erfolglos für die Masse geführt habe. Die - dem Be-
klagten bekannte - wirtschaftliche Beteiligung des Gläubigers M. am
Rechtsstreit und dessen Finanzierung durch ihn ändern daran nichts (vgl. hierzu
auch § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ein damit allein in Betracht kommender gewillkürter Parteiwechsel (erst)
im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig (Sen.Urt. aaO Tz. 5 f.
m.w.Nachw.). Aus dem - eine beendete Zwangsverwaltung betreffenden - Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1990 (VIII ZR 98/89, WM 1990,
742; vgl. dagegen BGHZ 155, 38, 45 ) ergibt sich entgegen der Ansicht des
Klägers nicht, dass ein Zwangs- oder Insolvenzverwalter nach Beendigung sei-
ner Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen zur Geltendmachung
von Ansprüchen eines Vollstreckungs- oder Insolvenzgläubigers (hier M. )
befugt ist.
Kraemer Caliebe Reichart
Drescher Löffler
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 10.04.2007 - 8 O 122/06 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.12.2007 - 5 U 70/07 -