BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 1 StR 451/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München I vom 9. April 2009 im Ausspruch über die Ge-
samtstrafe und die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsge-
richts München vom 13. November 2008 ausgesprochenen
Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit der Maßga-
be aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die
2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungs-
haft im Maßstab 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch und die Bestimmung der Einzelstrafe sind aus den
vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. August 2009 darge-
legten Gründen frei von Rechtsfehlern.
Dagegen hält die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe der revisions-
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer hat zwar zutreffend der Verurteilung vom 24. Mai 2006
durch das Amtsgericht Mühldorf a. Inn (UA S. 7, 20) eine Zäsurwirkung beige-
messen. Sie hat auch gesehen, dass vier der fünf Einzelstrafen aus dem Urteil
des Amtsgerichts München vom 13. November 2008 (UA S. 7ff., 20) in die Ver-
urteilung des Amtsgerichts Mühldorf einzubeziehen gewesen wären, weil der
Angeklagte diese Taten vor dem 24. Mai 2006 begangen hat. Sie hat gleich-
wohl aus Rechtsgründen von einer Einbeziehung dieser vier Einzelstrafen in die
Verurteilung des Amtsgerichts Mühldorf abgesehen. Stattdessen hat sie nach
Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München die fünf
Einzelstrafen mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe verbunden.
Dieser Rechtsansicht des Landgerichts ist nicht zu folgen. § 55 StGB
ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstra-
fen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hin-
dernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue
Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstra-
fen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl.
Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329).
Vier der fünf vom Amtsgericht München ausgesprochenen Einzelstrafen
waren deshalb mit der vorliegenden Tat nicht gesamtstrafenfähig, weil die Straf-
taten vor dem 24. Mai 2006 begangen wurden. Aus diesen vier Einzelstrafen
wäre gemeinsam mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mühldorf eine
gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen. Lediglich eine Einzelstrafe von
einem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts München (Tatzeit: 19. Mai 2007)
kann deshalb mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer
Gesamtstrafe verbunden werden."
Dem schließt sich der Senat an.
Ergänzend wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli
2001 - 4 StR 212/01 - verwiesen.
Zur Kostenentscheidung wird auf BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Ent-
scheidungen 2 verwiesen.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Sander