Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 1 StR 451/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München I vom 9. April 2009 im Ausspruch über die Ge-

samtstrafe und die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsge-

richts München vom 13. November 2008 ausgesprochenen

Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit der Maßga-

be aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die

Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungs-

haft im Maßstab 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Der Schuldspruch und die Bestimmung der Einzelstrafe sind aus den

vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. August 2009 darge-

legten Gründen frei von Rechtsfehlern.

Dagegen hält die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe der revisions-

rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Strafkammer hat zwar zutreffend der Verurteilung vom 24. Mai 2006

durch das Amtsgericht Mühldorf a. Inn (UA S. 7, 20) eine Zäsurwirkung beige-

messen. Sie hat auch gesehen, dass vier der fünf Einzelstrafen aus dem Urteil

des Amtsgerichts München vom 13. November 2008 (UA S. 7ff., 20) in die Ver-

urteilung des Amtsgerichts Mühldorf einzubeziehen gewesen wären, weil der

Angeklagte diese Taten vor dem 24. Mai 2006 begangen hat. Sie hat gleich-

wohl aus Rechtsgründen von einer Einbeziehung dieser vier Einzelstrafen in die

Verurteilung des Amtsgerichts Mühldorf abgesehen. Stattdessen hat sie nach

Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München die fünf

Einzelstrafen mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe verbunden.

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Dieser Rechtsansicht des Landgerichts ist nicht zu folgen. § 55 StGB

ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstra-

fen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hin-

dernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue

Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstra-

fen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl.

Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329).

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Vier der fünf vom Amtsgericht München ausgesprochenen Einzelstrafen

waren deshalb mit der vorliegenden Tat nicht gesamtstrafenfähig, weil die Straf-

taten vor dem 24. Mai 2006 begangen wurden. Aus diesen vier Einzelstrafen

wäre gemeinsam mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mühldorf eine

gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen. Lediglich eine Einzelstrafe von

einem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts München (Tatzeit: 19. Mai 2007)

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kann deshalb mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer

Gesamtstrafe verbunden werden."

Dem schließt sich der Senat an.

Ergänzend wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli

2001 - 4 StR 212/01 - verwiesen.

Zur Kostenentscheidung wird auf BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Ent-

scheidungen 2 verwiesen.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Sander