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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 1 StR 476/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 476/09

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 gemäß §

349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 29. Mai 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung

zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung

sachlichen Rechts wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung.

Sein Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war es zwischen dem späte-

ren Opfer, dem Zeugen M. , und dem Angeklagten zunächst zu einem durch

den Zeugen M. provozierten Streit in dem Mietshaus gekommen, in welchem

der Angeklagte einerseits und die Freundin des Zeugen andererseits je eine Woh-

nung bewohnen. In der Folge kam es dann auch zumindest zu einem Faustschlag

des Zeugen gegen den Angeklagten in einem Kellerraum, wohin der Zeuge dem

Angeklagten gefolgt war. Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt, wie er behaup-

tet, weitere Verletzungen durch den Zeugen erlitt, hat das Landgericht nicht festzu-

stellen vermocht. Jedoch hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte an-

schließend in heller Aufregung war und Angst vor dem Zeugen M. hatte,

weshalb er sich in seine Wohnung begab und einen Notruf bei der Polizei tätigte.

Des weiteren stellte das Landgericht fest, der Angeklagte habe sich dann Sorgen

um seine im Hausflur oder vor der Haustür sich aufhaltende Freundin gemacht,

weil er glaubte, der Zeuge M. könnte auch ihr etwas antun. Deshalb habe er

mit einem Küchenmesser die Wohnung verlassen und den Hausflur betreten. Zu

diesem Zeitpunkt habe sich der Zeuge M. auf dem Treppenabsatz unterhalb

der Wohnung des Angeklagten befunden. Um diesen davon abzuhalten, sich ihm

zu nähern, schwenkte der Angeklagte das Messer in weit ausholenden Bewegun-

gen vor sich her. Der Zeuge bemerkte das Messer wegen der Beleuchtungsver-

hältnisse jedoch nicht und näherte sich dem Angeklagten. Er verharrte daraufhin

kurz, um dann aber einen weiteren Schritt auf den Angeklagten zuzumachen. In

diesem Augenblick versetzte der Angeklagte dem Zeugen einen Schnitt an der

linken Gesichtshälfte mit insgesamt 7 cm Länge und einer maximalen Tiefe von

0,5 cm. Der Zeuge, der die Schnittverletzung als Faustschlag wahrnahm, versetzte

dem Angeklagten mindestens einen Schlag ins Gesicht, worauf dieser zu Boden

stürzte. Der Zeuge ging danach in die Wohnung seiner Freundin. Die Verletzung

wurde in der Folge ambulant versorgt und ist folgenlos ausgeheilt.

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II. Das Urteil leidet an durchgreifenden Darstellungsmängeln. Zunächst wer-

den die unberechtigten Angriffe des Zeugen auf den Angeklagten geschildert; da-

bei bleibt jedoch unerörtert, weshalb der Angeklagte, als er im Treppenhaus erneut

auf den Zeugen stieß und dieser sich ihm näherte, nicht davon ausgehen konnte

oder musste, der Zeuge werde ihn erneut angreifen. Dies gilt umso mehr, als der

Angeklagte gesagt habe: „Lass mich, verpiss Dich, ich habe Dir nichts getan!“.

Dass der Zeuge zuvor gesagt haben soll: „Ich bring Dich um“, hat das Schwurge-

richt ausgeschlossen, ohne dies aber näher zu begründen. Vielmehr ist das Land-

gericht davon ausgegangen, der Zeuge habe eine körperliche Auseinandersetzung

gerade vermeiden wollen. Mit dieser Feststellung ist allerdings kaum vereinbar,

dass der Zeuge gerade auf den Angeklagten zuging, obgleich dieser ihn gewarnt

hatte. Dass zu diesem Zeitpunkt „erkennbar keine Notwehrlage“ für den Angeklag-

ten bestand (UA S. 33) und auch keine nicht anders abwendbare Gefahr i.S.v. § 34

StGB gegeben war, kann aus den insoweit widersprüchlichen Feststellungen des

Landgerichts nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Jedenfalls hätte das

Schwurgericht hierbei berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte sich zu die-

sem Zeitpunkt „in einem Zustand affektiver Erregung“ befand (UA S. 33) und inso-

weit möglicherweise auch die Voraussetzungen gem. § 33 StGB vorgelegen haben

könnten. Keinesfalls waren entsprechende Erörterungen angesichts dieses Ge-

schehens entbehrlich.

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III. Ein Rechtsfehler ergibt sich weiterhin daraus, dass die Strafkammer

zwar davon ausgeht, dass der Angeklagte „einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB

unterlag, „indem er sich vorstellte, er sei ‚zu seiner Verteidigung’ zum Einsatz des

Messers berechtigt“ (UA S. 33); jedoch wird weder erörtert, inwieweit dieser Irrtum

- insbesondere angesichts seiner affektiven Erregung - für den Angeklagten ver-

meidbar war; noch verhält sich der Tatrichter - falls das Urteil inzident von einer

Vermeidbarkeit ausgehen sollte - dazu, ob bei den gegebenen Umständen zumin-

dest eine Milderung nach § 17 Satz 2 StGB in Betracht kommt.

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IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass, falls

nach den Feststellungen wiederum von einer Strafbarkeit des Angeklagten we-

gen vorsätzlicher Körperverletzung auszugehen ist, bei der Strafrahmenwahl zu

erörtern sein wird, ob bei dem Vorgeschehen nicht dessen Berücksichtigung

analog § 213 Alt. 1 oder Alt. 2 StGB in Betracht kommt.

RiBGH Dr. Kolz ist an der Unter- schriftsleistung gehindert, weil er aus dem Richterdienst ausgeschieden ist.

Nack Nack Elf

Graf Sander