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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 1 StR 476/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 gemäß §
349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 29. Mai 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung.
Sein Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils.
I. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war es zwischen dem späte-
ren Opfer, dem Zeugen M. , und dem Angeklagten zunächst zu einem durch
den Zeugen M. provozierten Streit in dem Mietshaus gekommen, in welchem
der Angeklagte einerseits und die Freundin des Zeugen andererseits je eine Woh-
nung bewohnen. In der Folge kam es dann auch zumindest zu einem Faustschlag
des Zeugen gegen den Angeklagten in einem Kellerraum, wohin der Zeuge dem
Angeklagten gefolgt war. Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt, wie er behaup-
tet, weitere Verletzungen durch den Zeugen erlitt, hat das Landgericht nicht festzu-
stellen vermocht. Jedoch hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte an-
schließend in heller Aufregung war und Angst vor dem Zeugen M. hatte,
weshalb er sich in seine Wohnung begab und einen Notruf bei der Polizei tätigte.
Des weiteren stellte das Landgericht fest, der Angeklagte habe sich dann Sorgen
um seine im Hausflur oder vor der Haustür sich aufhaltende Freundin gemacht,
weil er glaubte, der Zeuge M. könnte auch ihr etwas antun. Deshalb habe er
mit einem Küchenmesser die Wohnung verlassen und den Hausflur betreten. Zu
diesem Zeitpunkt habe sich der Zeuge M. auf dem Treppenabsatz unterhalb
der Wohnung des Angeklagten befunden. Um diesen davon abzuhalten, sich ihm
zu nähern, schwenkte der Angeklagte das Messer in weit ausholenden Bewegun-
gen vor sich her. Der Zeuge bemerkte das Messer wegen der Beleuchtungsver-
hältnisse jedoch nicht und näherte sich dem Angeklagten. Er verharrte daraufhin
kurz, um dann aber einen weiteren Schritt auf den Angeklagten zuzumachen. In
diesem Augenblick versetzte der Angeklagte dem Zeugen einen Schnitt an der
linken Gesichtshälfte mit insgesamt 7 cm Länge und einer maximalen Tiefe von
0,5 cm. Der Zeuge, der die Schnittverletzung als Faustschlag wahrnahm, versetzte
dem Angeklagten mindestens einen Schlag ins Gesicht, worauf dieser zu Boden
stürzte. Der Zeuge ging danach in die Wohnung seiner Freundin. Die Verletzung
wurde in der Folge ambulant versorgt und ist folgenlos ausgeheilt.
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II. Das Urteil leidet an durchgreifenden Darstellungsmängeln. Zunächst wer-
den die unberechtigten Angriffe des Zeugen auf den Angeklagten geschildert; da-
bei bleibt jedoch unerörtert, weshalb der Angeklagte, als er im Treppenhaus erneut
auf den Zeugen stieß und dieser sich ihm näherte, nicht davon ausgehen konnte
oder musste, der Zeuge werde ihn erneut angreifen. Dies gilt umso mehr, als der
Angeklagte gesagt habe: „Lass mich, verpiss Dich, ich habe Dir nichts getan!“.
Dass der Zeuge zuvor gesagt haben soll: „Ich bring Dich um“, hat das Schwurge-
richt ausgeschlossen, ohne dies aber näher zu begründen. Vielmehr ist das Land-
gericht davon ausgegangen, der Zeuge habe eine körperliche Auseinandersetzung
gerade vermeiden wollen. Mit dieser Feststellung ist allerdings kaum vereinbar,
dass der Zeuge gerade auf den Angeklagten zuging, obgleich dieser ihn gewarnt
hatte. Dass zu diesem Zeitpunkt „erkennbar keine Notwehrlage“ für den Angeklag-
ten bestand (UA S. 33) und auch keine nicht anders abwendbare Gefahr i.S.v. § 34
StGB gegeben war, kann aus den insoweit widersprüchlichen Feststellungen des
Landgerichts nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Jedenfalls hätte das
Schwurgericht hierbei berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte sich zu die-
sem Zeitpunkt „in einem Zustand affektiver Erregung“ befand (UA S. 33) und inso-
weit möglicherweise auch die Voraussetzungen gem. § 33 StGB vorgelegen haben
könnten. Keinesfalls waren entsprechende Erörterungen angesichts dieses Ge-
schehens entbehrlich.
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III. Ein Rechtsfehler ergibt sich weiterhin daraus, dass die Strafkammer
zwar davon ausgeht, dass der Angeklagte „einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB“
unterlag, „indem er sich vorstellte, er sei ‚zu seiner Verteidigung’ zum Einsatz des
Messers berechtigt“ (UA S. 33); jedoch wird weder erörtert, inwieweit dieser Irrtum
- insbesondere angesichts seiner affektiven Erregung - für den Angeklagten ver-
meidbar war; noch verhält sich der Tatrichter - falls das Urteil inzident von einer
Vermeidbarkeit ausgehen sollte - dazu, ob bei den gegebenen Umständen zumin-
dest eine Milderung nach § 17 Satz 2 StGB in Betracht kommt.
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IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass, falls
nach den Feststellungen wiederum von einer Strafbarkeit des Angeklagten we-
gen vorsätzlicher Körperverletzung auszugehen ist, bei der Strafrahmenwahl zu
erörtern sein wird, ob bei dem Vorgeschehen nicht dessen Berücksichtigung
analog § 213 Alt. 1 oder Alt. 2 StGB in Betracht kommt.
RiBGH Dr. Kolz ist an der Unter- schriftsleistung gehindert, weil er aus dem Richterdienst ausgeschieden ist.
Nack Nack Elf
Graf Sander