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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 1 StR 628/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 628/08

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

hier: Anhörungsrüge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 be-

schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. September 2009 ge-

gen den Senatsbeschluss vom 18. November 2008 wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

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Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-

geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. April 2008

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schreiben vom 11. September 2009 hat der Verurteilte diverse Unter-

lagen übersandt, die als "nachträgliche Anhörung nach §§ 33a und 356a StPO

zu werten" seien. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

1. Die Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach

als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese

Vorschrift gilt nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine

Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsent-

scheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungs-

rüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356a StPO statthaft

(vgl. BGH NStZ 2007, 236 m.N.).

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2. a) Der Verurteilte hat diesen Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer

Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356a Satz 2 StPO

mit der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich

die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Zeitpunkt der Kenntniser-

langung muss gemäß § 356a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht

werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für

die Stellung des Antrages nach § 356a StPO mitzuteilen ist. Das ist jedoch nicht

geschehen, so dass der vom Verurteilten erhobene Rechtsbehelf schon des-

halb als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO unzulässig ist.

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b) Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Denn

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner

Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweiser-

gebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei

der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan-

gen.

Nack Wahl Hebenstreit

Elf Sander