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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 3 StR 301/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. Sep-
tember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 16. März 2009 mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben
- in den Fällen 1. bis 3. der Urteilsgründe im jeweiligen Straf-
ausspruch,
- im Gesamtstrafenausspruch sowie
- im Maßregelausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwen-
digen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Lübeck
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten nach einer ersten Hauptver-
handlung durch Urteil vom 26. November 2007 wegen Mordes in Tateinheit mit
Raub mit Todesfolge (Fall 4. der Urteilsgründe) sowie wegen gefährlicher Kör-
perverletzung in drei Fällen (Fälle 1. bis 3. der Urteilsgründe) zur lebenslangen
Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat
mit Urteil vom 12. Juni 2008 (NStZ 2009, 258) das Urteil des Landgerichts im
Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, im
Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen sowie die weiter-
gehende Revision verworfen. Nunmehr hat das Landgericht Kiel den Angeklag-
ten wiederum zur lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und
seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wen-
det sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf Verfahrensrügen und die
Sachrüge stützt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Teilerfolg.
I. In den Fällen 1. bis 3. der Urteilsgründe hält der jeweilige Strafaus-
spruch rechtlicher Prüfung nicht stand, weil er auf Feststellungen beruht, die
vom Landgericht im zweiten Durchgang nicht getroffen worden sind.
1. Wird ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben, so bleiben alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen beste-
hen. Diese umfassen in erster Linie die Tatsachen, in denen die Merkmale des
angewandten Straftatbestandes zu finden sind. Aber auch die weitergehenden
Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs
sowie die Tatsachen, aus denen der Beweis hierfür abgeleitet wird, sind Grund-
lage des Schuldspruchs. Sie bleiben deshalb auch dann aufrechterhalten und
binden den Tatrichter bei der neuen Entscheidung, wenn sie als so genannte
doppelrelevante Feststellungen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung ha-
ben. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind aber alle Feststellun-
gen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. In-
soweit muss der neue Tatrichter umfassend eigene Feststellungen treffen und
diese in den Urteilsgründen mitteilen (BGHSt 24, 274, 275).
2. Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Durch
die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 26. November 2007 im
Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen waren die Feststel-
lungen zu den Vorstrafen des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teil-
rechtskraft 15), zu seinem Nachtatverhalten (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR
2005, 262) und den Tatfolgen (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19;
BGH StV 2007, 23) sowie zu den nicht verfahrensgegenständlichen Körperver-
letzungen entfallen, weil diese für den Schuldspruch nicht tragend waren. Des-
halb hätte das Landgericht in der zweiten Hauptverhandlung insoweit eigene
Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgründen mitteilen müssen. Dies
hat das Landgericht unterlassen. Dennoch hat es bei der Bemessung der Ein-
zelstrafen wegen der Körperverletzungsdelikte u. a. zu Lasten des Angeklagten
gewertet, dass er einschlägig vorbestraft war, in den Wochen vor den Taten
- wenn auch geringfügigere - Körperverletzungen zum Nachteil des Tatopfers,
eines neun Jahre alten Jungen, begangen und diesem im Fall 1. der Urteils-
gründe mangels einer ordnungsgemäßen Versorgung der am Oberarm zuge-
fügten Fraktur über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinweg erhebliche
Schmerzen zugefügt hatte.
3. Wegen des dargestellten Rechtsfehlers waren die in den Fällen 1. bis
3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die lebenslange Freiheits-
strafe als Gesamtstrafe aufzuheben.
Die im Fall 4. der Urteilsgründe ausgesprochene lebenslange Freiheits-
strafe kann als Einzelstrafe dagegen bestehen bleiben, weil das Gesetz als
Sanktion für Mord zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Insoweit
hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht
rechtsfehlerfrei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des An-
geklagten gemäß § 21 StGB zum Tatzeitpunkt verneint.
II. Auch der Maßregelausspruch hat keinen Bestand.
Da der Senat in den Fällen 1. bis 3. der Urteilsgründe jeweils den Straf-
ausspruch aufgehoben hat, fehlt es bereits an den formellen Voraussetzungen
der nach § 66 Abs. 2 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung. Darüber hin-
aus sind auch die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung
nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Landgericht hat den Hang des Angeklag-
ten mit dessen Gefährlichkeit begründet und damit nicht die erforderliche Diffe-
renzierung zwischen der Hangtätereigenschaft und der Gefährlichkeitsprognose
vorgenommen (vgl. BGHSt 50, 188, 196). Außerdem hat es die Lebensge-
schichte des Angeklagten, seine Persönlichkeitsentwicklung sowie seine Vor-
strafen und die diesen zugrunde liegenden Taten nur lückenhaft erörtert, so-
dass es sowohl für den Hang als auch die Gefährlichkeitsprognose an der not-
wendigen Gesamtwürdigung der seine Persönlichkeit prägenden Umstände
fehlt (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 66 Rdn. 25 a und 33 f.).
III. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO
Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
das Landgericht Lübeck zurückverwiesen.
Für die neue Hauptverhandlung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die
Ausführungen im Urteil vom 26. November 2007. Ergänzend weist er auf Fol-
gendes hin:
Sollte das Landgericht in den Fällen 1. bis 3. der Urteilsgründe eine er-
heblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge einer Alkoholisie-
rung nicht ausschließen können, wird bei der Prüfung, ob die Strafrahmenmilde-
ob der Alkoholkonsum dem Angeklagten möglicherweise deshalb nicht unein-
geschränkt vorwerfbar ist, weil dieser nach dem Gutachten des Sachverständi-
gen als Folge seiner Persönlichkeitsstörung in Konfliktsituationen regelmäßig
Suchtmittel konsumiert (vgl. BGH StV 2004, 651, 652; Fischer aaO § 21 Rdn.
26).
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer