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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 3 StR 357/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 357/09

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Verabredung zu einem schweren Raub u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2009

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lübeck vom 6. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Soweit des Landgericht bei der Strafzumessung im Fall II. 3. der Urteils-

gründe strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte habe sich während der Tat

(22. Juni 2008) noch in Strafhaft befunden und die Gelegenheit, die ihm der

offene Vollzug geboten habe, zur erneuten Begehung einer Straftat genutzt, ist

dies rechtsfehlerhaft, weil er nach den Feststellungen (UA S. 19) bereits am

22. Februar 2008 unter Aussetzung der verbliebenen Reststrafen zur Bewäh-

rung aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden war. Der Senat kann aus-

schließen, dass die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf diesem

Rechtsfehler beruht.

Auf der Grundlage der Feststellungen ist ausgeschlossen, dass die dis-

soziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die seinen Hang zur Begehung

von Tötungs- und Körperverletzungsdelikten begründet, das Eingangsmerkmal

einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt und der Angeklagte bei

Begehung der Straftaten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt

war. Die Auswirkungen der mit sachverständiger Hilfe festgestellten Persönlich-

keitsstörung sind nicht so schwerwiegend, dass der Angeklagte allgemein in

seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt ist. Vielmehr handelt es sich um

Ausprägungen der Persönlichkeit, welche sich noch im üblichen Rahmen hal-

ten. Unter diesen Umständen musste sich das Landgericht nicht zwingend mit

der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit befassen.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer