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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 3 StR 357/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zu einem schweren Raub u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2009
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 6. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Soweit des Landgericht bei der Strafzumessung im Fall II. 3. der Urteils-
gründe strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte habe sich während der Tat
(22. Juni 2008) noch in Strafhaft befunden und die Gelegenheit, die ihm der
offene Vollzug geboten habe, zur erneuten Begehung einer Straftat genutzt, ist
dies rechtsfehlerhaft, weil er nach den Feststellungen (UA S. 19) bereits am
22. Februar 2008 unter Aussetzung der verbliebenen Reststrafen zur Bewäh-
rung aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden war. Der Senat kann aus-
schließen, dass die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf diesem
Rechtsfehler beruht.
Auf der Grundlage der Feststellungen ist ausgeschlossen, dass die dis-
soziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die seinen Hang zur Begehung
von Tötungs- und Körperverletzungsdelikten begründet, das Eingangsmerkmal
einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt und der Angeklagte bei
Begehung der Straftaten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt
war. Die Auswirkungen der mit sachverständiger Hilfe festgestellten Persönlich-
keitsstörung sind nicht so schwerwiegend, dass der Angeklagte allgemein in
seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt ist. Vielmehr handelt es sich um
Ausprägungen der Persönlichkeit, welche sich noch im üblichen Rahmen hal-
ten. Unter diesen Umständen musste sich das Landgericht nicht zwingend mit
der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit befassen.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer