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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 3 StR 374/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: Beihilfe zum besonders schweren Raub u. a.
zu 2.: besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 8. Juni 2009 in den Schuldsprüchen dahin
geändert, dass im Fall II. 2. c. der Urteilsgründe
a) der Angeklagte S. der Beihilfe zum versuchten beson-
ders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-
letzung,
b) der Angeklagte P. des versuchten besonders schweren
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
schuldig ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, denen
sich der Senat nicht verschließt, ändert der Senat den Schuldspruch ab, soweit
das Landgericht im Fall II. 2. c. der Urteilsgründe den Angeklagten P. wegen
(vollendeten) besonders schweren Raubes und den Angeklagten S. we-
gen Beihilfe hierzu verurteilt hat.
2
Der Senat schließt aus, dass die Strafaussprüche auf der Annahme einer
vollendeten Tat beruhen. Dass die Beute, gemessen am Tatplan, praktisch
wertlos war und alsbald zurückgegeben wurde, hat das Landgericht bei beiden
Angeklagten ausdrücklich als schuldmindernd berücksichtigt. Bei Bewertung der
Tat lediglich als Versuch hätte es keine milderen als die verhängten Jugendstra-
fen für ausreichend erachtet, um erzieherisch auf die Angeklagten einzuwirken.
Entscheidende Bedeutung für den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch hat es zu
Recht der im Fall II. 2. c. der Urteilsgründe tateinheitlich hinzu tretenden gefähr-
lichen Körperverletzung bzw. Beihilfe hierzu sowie dem Umstand beigemessen,
dass den Angeklagten noch weitere Taten von einigem Gewicht zur Last fallen.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer