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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 3 StR 374/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in der Strafsache

gegen

3 StR 374/09

1.

2.

wegen

zu 1.: Beihilfe zum besonders schweren Raub u. a.

zu 2.: besonders schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 8. Juni 2009 in den Schuldsprüchen dahin

geändert, dass im Fall II. 2. c. der Urteilsgründe

a) der Angeklagte S. der Beihilfe zum versuchten beson-

ders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-

letzung,

b) der Angeklagte P. des versuchten besonders schweren

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

schuldig ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, denen

sich der Senat nicht verschließt, ändert der Senat den Schuldspruch ab, soweit

das Landgericht im Fall II. 2. c. der Urteilsgründe den Angeklagten P. wegen

(vollendeten) besonders schweren Raubes und den Angeklagten S. we-

gen Beihilfe hierzu verurteilt hat.

2

Der Senat schließt aus, dass die Strafaussprüche auf der Annahme einer

vollendeten Tat beruhen. Dass die Beute, gemessen am Tatplan, praktisch

wertlos war und alsbald zurückgegeben wurde, hat das Landgericht bei beiden

Angeklagten ausdrücklich als schuldmindernd berücksichtigt. Bei Bewertung der

Tat lediglich als Versuch hätte es keine milderen als die verhängten Jugendstra-

fen für ausreichend erachtet, um erzieherisch auf die Angeklagten einzuwirken.

Entscheidende Bedeutung für den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch hat es zu

Recht der im Fall II. 2. c. der Urteilsgründe tateinheitlich hinzu tretenden gefähr-

lichen Körperverletzung bzw. Beihilfe hierzu sowie dem Umstand beigemessen,

dass den Angeklagten noch weitere Taten von einigem Gewicht zur Last fallen.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer