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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 4 StR 348/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 348/09

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Rostock vom 24. März 2009 wird mit der Maßgabe

verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines

Teils der Freiheitsstrafe entfällt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-

rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen

gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-

ordnet und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre und sechs

Monate vor der Unterbringung zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil wendet

sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Das Rechts-

mittel hat nur hinsichtlich des angeordneten teilweisen Vorwegvollzugs Erfolg.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen

in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2009 Bezug.

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2. Die vom Landgericht vorgenommene Anordnung über die Reihenfolge

der Vollstreckung von Strafe und Maßregel kann indessen nicht bestehen blei-

ben. Diese Reihenfolge hat die Strafkammer mit der Erwägung begründet, sie

sei so gestaltet, dass der Angeklagte nach der Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt möglichst in die Freiheit entlassen werden könne. Das hält rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand.

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In Abweichung vom Regelfall des § 67 Abs. 1 StGB, wonach die Maßre-

gel vor der Strafe zu vollstrecken ist, bestimmt das Gericht, dass die Strafe

oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der

Maßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie im

vorliegenden Fall - eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängt, "soll"

das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen

ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), es sei denn, eine andere Entscheidung lässt die

Erreichung des Therapieerfolgs aus gewichtigen Gründen des Einzelfalles eher

erwarten (vgl. dazu Fischer StGB 56. Aufl. § 67 Rn. 10, 12 m.w.N.). Liegen

- wie hier - solche Gründe nicht vor, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfah-

ren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen

Beurteilungsspielraum mehr. Er hat diesen Teil nach dem Willen des Gesetz-

gebers so zu berechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschlie-

ßenden Unterbringung eine Bewährungsentscheidung im Sinne von § 67 Abs. 5

Satz 1 StGB möglich ist (vgl. dazu auch BTDrucks. 16/1110 S. 11). Vor diesem

Hintergrund hat die Strafkammer die Dauer des Vorwegvollzugs im vorliegen-

den Fall so bemessen, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Halb-

strafenzeitpunkt unabhängig von der zur Behandlung des Angeklagten erforder-

lichen Therapiedauer - die in den Urteilsgründen zudem nicht mitgeteilt wird -

nicht mehr möglich ist. Dies ist dem Tatrichter jedoch nach dem eindeutigen

Willen des Gesetzgebers versagt.

5

Der Senat hat davon abgesehen, die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung zurückzuverweisen. Er erkennt in entsprechender Anwendung

von § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvoll-

zug. Jede andere Entscheidung würde der Möglichkeit einer Halbstrafenentlas-

sung zuwiderlaufen.

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3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be-

schwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten

und Auslagen freizustellen.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer