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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 4 StR 389/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 389/09

vom

29. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2009 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Darauf, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht erörtert hat, ob der Angeklagte durch die Polizei (mittelbar) zu der Tat provoziert wurde, und dies auch nicht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat, beruht das Urteil angesichts der milden Strafe nicht, zumal es sich nicht um eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Einwirkung auf den ohne- hin tatgeneigten Angeklagten handelte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Athing Franke

Ernemann Mutzbauer