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BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 4 StR 411/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 411/09

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass zum Ausgleich für die Zahlung von 200 €, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm in dem Verfah- ren 20 b Ds - Amtsgericht Paderborn - er- teilten Bewährungsauflage geleistet hat, entsprechend dem An- trag des Generalbundesanwalts zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke