BGH Beschluss vom 29.09.2009 – XI ZR 102/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 29. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
in Schleswig
vom 28. Februar 2008 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Auslegung
des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages vom 8. August
1997 durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich hinzunehmen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
70.865,06 €.
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 27.04.2007 - 9 O 203/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.02.2008 - 5 U 71/07 -