Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.09.2009 – XI ZR 102/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

am 29. September 2009

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts

in Schleswig

vom 28. Februar 2008 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Auslegung

des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages vom 8. August

1997 durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich hinzunehmen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

70.865,06 €.

Wiechers

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 27.04.2007 - 9 O 203/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.02.2008 - 5 U 71/07 -