BGH Beschlüsse vom 29.09.2009 – XI ZR 498/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Oldenburg vom 27. September 2007 wird zurückgewie-
sen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-
gerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer
näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzuläs-
sig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu
machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8
EGZPO. Die Kläger hatten den Wert des Feststellungsan-
trags zu Ziffer 6., hinsichtlich dessen das Berufungsgericht
zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, in ihrer Klageschrift
mit 10% der Vorausdarlehenssumme, also mit 9.458,90 €
angegeben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein
höherer Wert angemessen ist. Entgegen der Auffassung der
Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigt auch der Umstand,
dass das Berufungsgericht von einem Gesamtstreitwert von
210.000 € ausgegangen ist und hiervon ausgehend eine
Kostenquote von 10% zu Lasten der Beklagten angesetzt
hat, kein anderes Ergebnis. Abweichend von der Wertfest-
setzung des Berufungsgerichts, an die der Senat nicht ge-
bunden ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - IV ZR
98/06, Umdruck, Tz. 5 m.w.N. und vom 13. Oktober 2004
- XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224), bemisst sich der Ge-
samtstreitwert in erster Linie nach der Höhe des Vorausdar-
lehensbetrags von 94.589 €, da die Kläger begehren, so ge-
stellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht getätigt
(vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - XI ZR
203/06, Umdruck S. 2), zuzüglich eines Aufschlags von 10%
für den Feststellungsantrag zu Ziffer 6., der den weiterge-
henden Schaden betrifft. Den weiteren Anträgen kommt kein
gesonderter Mehrwert zu.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
Kläger 90% und die Beklagten 10% (§ 97 Abs. 1, § 100
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
104.047,90 €.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.12.2006 - 7 O 3822/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.09.2007 - 8 U 7/07 -