Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2009 – 2 StR 225/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 gemäß

Der Antrag des Angeklagten auf nachträgliche Gewährung des

rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unbe-

gründet verworfen.

Gründe

2

Der gegen den Senatsbeschluss vom 26. August 2009 gerichtete Antrag

ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wies-

baden vom 11. November 2008 ist vom Verteidiger des Angeklagten mit der

nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet

worden. Ein vom Angeklagten persönlich abgefasster und daher formunwirk-

samer Schriftsatz ist dem Senat nach Eingang des Antrags des Generalbun-

desanwalts am 8. Juli 2009 zugegangen. Der Senat war nicht gehalten, sich mit

diesem formunwirksamen Schreiben in den Gründen des Beschlusses vom

26. August 2009 auseinanderzusetzen.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Umstände verwertet, zu

welchen der Antragsteller nicht gehört wurde. Auch aus dem Antrag ergeben

sich solche Umstände nicht.

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