BGH Beschluss vom 30.09.2009 – 2 StR 225/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 gemäß
§ 356 a Satz 1 StPO entschieden:
Der Antrag des Angeklagten auf nachträgliche Gewährung des
rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unbe-
gründet verworfen.
Gründe
Der gegen den Senatsbeschluss vom 26. August 2009 gerichtete Antrag
ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wies-
baden vom 11. November 2008 ist vom Verteidiger des Angeklagten mit der
nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet
worden. Ein vom Angeklagten persönlich abgefasster und daher formunwirk-
samer Schriftsatz ist dem Senat nach Eingang des Antrags des Generalbun-
desanwalts am 8. Juli 2009 zugegangen. Der Senat war nicht gehalten, sich mit
diesem formunwirksamen Schreiben in den Gründen des Beschlusses vom
26. August 2009 auseinanderzusetzen.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Umstände verwertet, zu
welchen der Antragsteller nicht gehört wurde. Auch aus dem Antrag ergeben
sich solche Umstände nicht.
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