BGH Urteil vom 30.09.2009 – 2 StR 270/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
30. September 2009, an der teilgenommen haben:
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl und
Cierniak,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 4. März 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen
gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte und in der Haupt-
verhandlung vor dem Senat auf das Strafmaß beschränkte Revision hat keinen
Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts folgte der Angeklagte am
frühen Morgen des 20. August 2008 der erheblich alkoholisierten Nebenklägerin
R. auf deren Heimweg von einer Diskothek, wobei er noch nicht
an einen gewaltsamen, sexuellen Übergriff dachte (UA S. 14). Nachdem die
Nebenklägerin das Mietshaus betreten hatte, „spazierte (er) unschlüssig dar-
über, was er jetzt unternehmen sollte, noch ein wenig vor dem Haus hin und
her" (UA S. 15). Als Frau R. erneut die Haustür öffnete, um nach ihrer
Freundin zu schauen, drängte er sie mit seinem Körper zurück in den Flur und
weiter in einen links davon gelegenen Seitenflur. Die Nebenklägerin war völlig
apathisch, konnte keinen klaren Gedanken mehr fassen und vor Schreck zu-
nächst keinen Ton herausbringen. Spätestens jetzt war er entschlossen, auch
gegen ihren Willen und etwa geleisteten Widerstand unter Ausnutzung ihrer
- wie von ihm erkannt - alkoholbedingt erheblich geminderten Widerstandskraft
sexuelle Handlungen vorzunehmen; er fasste sie an den Armen, brachte sie,
obwohl sie ihn von sich wegzudrücken versuchte, aus dem Gleichgewicht und
auf dem Steinfußboden des Seitenflurs zum Liegen. Sodann zog er ihr Jeans
und Slip aus. Die Nebenklägerin hatte die Vorstellung, der Angeklagte wolle ihr
Gewalt antun und sie danach umbringen. Sie war deshalb starr vor Schreck und
wagte nicht, um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte nahm an ihr verschiedene sexu-
elle Handlungen vor; unter anderem führte er einen Finger in ihre Scheide ein,
obwohl sie ihn, als er dazu ansetzte, wegzudrücken versuchte und vernehmbar
äußerte: "Lass mich!". Als er Anstalten machte, nunmehr den Geschlechtsver-
kehr mit der Nebenklägerin auszuführen, stieß diese ihn so heftig weg, dass er
wegen des erwarteten weiteren Widerstands von seinem Tatplan Abstand
nahm und vom Tatort flüchtete.
2. Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Be-
denken.
a) Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Nebenkläge-
rin mit Beharrlichkeit "bis zu ihrem Haus verfolgt", ist frei von Rechtsfehlern.
Zwar hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Absicht, die Ne-
benklägerin zu vergewaltigen. Diese hatte ihm aber zuvor in der Diskothek, in
der er sich ihr bereits genähert hatte, keine Beachtung geschenkt und "mit ab-
lehnender Zurückhaltung" reagiert (UA S. 13). Unter diesen Umständen ist die
Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als beharrlich nicht rechtsfehler-
haft.
b) Soweit die Strafkammer weiter ausführt, der Angeklagte habe die Ne-
benklägerin überrumpelt und in den dunklen Seiteneingang des Hausflurs ge-
drängt, handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, son-
dern - wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - um die
Heranziehung der näheren Umstände der auch verwirklichten Tatbestandsal-
ternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
c) Rechtsfehlerfrei ist auch die strafschärfende Erwägung des Landge-
richts, der Angeklagte sei „in den Jahren 2006 und 2007 dreimal, allerdings
nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten und wegen Diebstahls,
Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubten
Handels mit Betäubungsmitteln jeweils mit Geldstrafe belegt worden“ (UA
S. 40). Die Strafkammer stellt hier - ebenso wie im Blick auf den Vorfall vom
6. August 2004 - auf die Tathandlungen ab; dies folgt aus der Hervorhebung
der Tatzeitpunkte. Im Übrigen kann allein die Tatsache, dass der Angeklagte
nach der abzuurteilenden Tat bestraft worden ist, durchaus berücksichtigt wer-
den, soweit dies zur zutreffenden Erfassung der Täterpersönlichkeit angezeigt
erscheint.
d) Der Senat lässt offen, ob die strafschärfende Erwägung, der Ange-
klagte habe der Nebenklägerin vor ihrem Hause aufgelauert (UA S. 40), in ei-
nem Spannungsverhältnis zu der Feststellung steht, der Angeklagte sei, nach-
dem die Nebenklägerin im Hauseingang verschwunden war, unschlüssig dar-
über, was er jetzt unternehmen solle, noch ein wenig vor dem Haus hin und her
gegangen (UA S. 15). Denn auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das ange-
fochtene Urteil nicht beruhen. Der Senat schließt aus, dass die Strafe, die nach
Auffassung des Landgerichts „im unteren Bereich des Vertretbaren“ liegt, ohne
die genannte Erwägung noch geringer ausgefallen wäre.
e) Der Angeklagte ist nach der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht
Köln zu einer Geldstrafe verurteilt worden, ohne dass das Landgericht Feststel-
lungen zu einer Erledigung der Sanktion getroffen hat. Der Senat schließt je-
doch aus, dass der Angeklagte durch einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 StGB
beschwert wäre.
Fischer
Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Cierniak