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BGH Urteil vom 30.09.2009 – 2 StR 270/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

30. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

30. September 2009, an der teilgenommen haben:

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer

als Vorsitzender,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl und

Cierniak,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 4. März 2009 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen

gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte und in der Haupt-

verhandlung vor dem Senat auf das Strafmaß beschränkte Revision hat keinen

Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts folgte der Angeklagte am

frühen Morgen des 20. August 2008 der erheblich alkoholisierten Nebenklägerin

R. auf deren Heimweg von einer Diskothek, wobei er noch nicht

an einen gewaltsamen, sexuellen Übergriff dachte (UA S. 14). Nachdem die

Nebenklägerin das Mietshaus betreten hatte, „spazierte (er) unschlüssig dar-

über, was er jetzt unternehmen sollte, noch ein wenig vor dem Haus hin und

her" (UA S. 15). Als Frau R. erneut die Haustür öffnete, um nach ihrer

Freundin zu schauen, drängte er sie mit seinem Körper zurück in den Flur und

weiter in einen links davon gelegenen Seitenflur. Die Nebenklägerin war völlig

apathisch, konnte keinen klaren Gedanken mehr fassen und vor Schreck zu-

nächst keinen Ton herausbringen. Spätestens jetzt war er entschlossen, auch

gegen ihren Willen und etwa geleisteten Widerstand unter Ausnutzung ihrer

- wie von ihm erkannt - alkoholbedingt erheblich geminderten Widerstandskraft

sexuelle Handlungen vorzunehmen; er fasste sie an den Armen, brachte sie,

obwohl sie ihn von sich wegzudrücken versuchte, aus dem Gleichgewicht und

auf dem Steinfußboden des Seitenflurs zum Liegen. Sodann zog er ihr Jeans

und Slip aus. Die Nebenklägerin hatte die Vorstellung, der Angeklagte wolle ihr

Gewalt antun und sie danach umbringen. Sie war deshalb starr vor Schreck und

wagte nicht, um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte nahm an ihr verschiedene sexu-

elle Handlungen vor; unter anderem führte er einen Finger in ihre Scheide ein,

obwohl sie ihn, als er dazu ansetzte, wegzudrücken versuchte und vernehmbar

äußerte: "Lass mich!". Als er Anstalten machte, nunmehr den Geschlechtsver-

kehr mit der Nebenklägerin auszuführen, stieß diese ihn so heftig weg, dass er

wegen des erwarteten weiteren Widerstands von seinem Tatplan Abstand

nahm und vom Tatort flüchtete.

2. Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Be-

denken.

a) Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Nebenkläge-

rin mit Beharrlichkeit "bis zu ihrem Haus verfolgt", ist frei von Rechtsfehlern.

Zwar hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Absicht, die Ne-

benklägerin zu vergewaltigen. Diese hatte ihm aber zuvor in der Diskothek, in

der er sich ihr bereits genähert hatte, keine Beachtung geschenkt und "mit ab-

lehnender Zurückhaltung" reagiert (UA S. 13). Unter diesen Umständen ist die

Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als beharrlich nicht rechtsfehler-

haft.

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b) Soweit die Strafkammer weiter ausführt, der Angeklagte habe die Ne-

benklägerin überrumpelt und in den dunklen Seiteneingang des Hausflurs ge-

drängt, handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, son-

dern - wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - um die

Heranziehung der näheren Umstände der auch verwirklichten Tatbestandsal-

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c) Rechtsfehlerfrei ist auch die strafschärfende Erwägung des Landge-

richts, der Angeklagte sei „in den Jahren 2006 und 2007 dreimal, allerdings

nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten und wegen Diebstahls,

Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubten

Handels mit Betäubungsmitteln jeweils mit Geldstrafe belegt worden“ (UA

S. 40). Die Strafkammer stellt hier - ebenso wie im Blick auf den Vorfall vom

6. August 2004 - auf die Tathandlungen ab; dies folgt aus der Hervorhebung

der Tatzeitpunkte. Im Übrigen kann allein die Tatsache, dass der Angeklagte

nach der abzuurteilenden Tat bestraft worden ist, durchaus berücksichtigt wer-

den, soweit dies zur zutreffenden Erfassung der Täterpersönlichkeit angezeigt

erscheint.

7

d) Der Senat lässt offen, ob die strafschärfende Erwägung, der Ange-

klagte habe der Nebenklägerin vor ihrem Hause aufgelauert (UA S. 40), in ei-

nem Spannungsverhältnis zu der Feststellung steht, der Angeklagte sei, nach-

dem die Nebenklägerin im Hauseingang verschwunden war, unschlüssig dar-

über, was er jetzt unternehmen solle, noch ein wenig vor dem Haus hin und her

gegangen (UA S. 15). Denn auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das ange-

fochtene Urteil nicht beruhen. Der Senat schließt aus, dass die Strafe, die nach

Auffassung des Landgerichts „im unteren Bereich des Vertretbaren“ liegt, ohne

die genannte Erwägung noch geringer ausgefallen wäre.

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e) Der Angeklagte ist nach der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht

Köln zu einer Geldstrafe verurteilt worden, ohne dass das Landgericht Feststel-

lungen zu einer Erledigung der Sanktion getroffen hat. Der Senat schließt je-

doch aus, dass der Angeklagte durch einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 StGB

beschwert wäre.

Fischer

Rothfuß

Roggenbuck

Appl

Cierniak