BGH Beschluss vom 30.09.2009 – IV ZR 301/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 30. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 8. November 2006 wird auf Kos-
ten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 30.205,49 €
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
Rechtssache hat, anders als der Kläger meint, weder grundsätzliche Be-
deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs.
Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Se-
nats vom 27. April 1983 (BGHZ 87, 206, 210 ff.) und vom 28. Februar
1990 (IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 unter 2 b) geklärt. Das Berufungs-
gericht ist dem in den wesentlichen Punkten gefolgt (VersR 2007, 347).
Seine Bedenken gegen einzelne Erwägungen, mit denen im Senatsurteil
vom 27. April 1983 (aaO) die Minderung der Gebrauchsfähigkeit des Au-
ges begründet wird, hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht ent-
scheidungserheblich angesehen.
Für den hier gegebenen Fall einer vor dem Unfall seit dem vierten
Lebensjahr des Klägers bestehenden Hyperopie (Übersichtigkeit, im Be-
rufungsurteil missverständlich als Weitsichtigkeit bezeichnet, unter der
eine Alterssichtigkeit/Presbyopie verstanden wird) sieht der Senat keinen
Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern oder weiter zu entwickeln. Die
Hyperopie als anlagebedingte Fehlsichtigkeit hat jedenfalls eine Beein-
trächtigung der natürlichen Funktionsfähigkeit des Auges zur Folge, die
durch eine Sehhilfe zwar ausgeglichen, aber nicht beseitigt werden kann.
Sie ist deshalb nach denselben Maßstäben, nach denen sich nach § 7 I
(2) AUB die anspruchsbegründende Invalidität bemisst, als Vorinvalidität
nach § 7 I (3) AUB zu bewerten. Der vom Berufungsgericht unter Hinweis
auf Gramberg-Danielsen/Kern (VersR 1989, 20 ff.) vorgenommene Ab-
zug von 3% ist nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 05.01.2006 - 4 O 449/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 4 U 33/06 -