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BGH Beschluss vom 30.09.2009 – IV ZR 301/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 30. September 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 8. November 2006 wird auf Kos-

ten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 30.205,49 €

Gründe

2

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die

Rechtssache hat, anders als der Kläger meint, weder grundsätzliche Be-

deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung

des Bundesgerichtshofs.

Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Se-

nats vom 27. April 1983 (BGHZ 87, 206, 210 ff.) und vom 28. Februar

1990 (IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 unter 2 b) geklärt. Das Berufungs-

gericht ist dem in den wesentlichen Punkten gefolgt (VersR 2007, 347).

Seine Bedenken gegen einzelne Erwägungen, mit denen im Senatsurteil

vom 27. April 1983 (aaO) die Minderung der Gebrauchsfähigkeit des Au-

ges begründet wird, hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht ent-

scheidungserheblich angesehen.

3

Für den hier gegebenen Fall einer vor dem Unfall seit dem vierten

Lebensjahr des Klägers bestehenden Hyperopie (Übersichtigkeit, im Be-

rufungsurteil missverständlich als Weitsichtigkeit bezeichnet, unter der

eine Alterssichtigkeit/Presbyopie verstanden wird) sieht der Senat keinen

Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern oder weiter zu entwickeln. Die

Hyperopie als anlagebedingte Fehlsichtigkeit hat jedenfalls eine Beein-

trächtigung der natürlichen Funktionsfähigkeit des Auges zur Folge, die

durch eine Sehhilfe zwar ausgeglichen, aber nicht beseitigt werden kann.

Sie ist deshalb nach denselben Maßstäben, nach denen sich nach § 7 I

(2) AUB die anspruchsbegründende Invalidität bemisst, als Vorinvalidität

nach § 7 I (3) AUB zu bewerten. Der vom Berufungsgericht unter Hinweis

auf Gramberg-Danielsen/Kern (VersR 1989, 20 ff.) vorgenommene Ab-

zug von 3% ist nicht zu beanstanden.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Cottbus, Entscheidung vom 05.01.2006 - 4 O 449/02 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 4 U 33/06 -