Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2009 – IV ZR 61/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das unterschiedliche Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts im

Gegensatz zu der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03. August 2005 begründet keine

Divergenz zum zulassungsrechtlichen Sinn. Der Senat hat auch die

Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 25.569,91 €

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 22.05.2007 - 22 O 23797/03 - OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 6 U 3425/07 -