BGH Beschluss vom 30.09.2009 – IV ZR 61/09
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das unterschiedliche Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts im
Gegensatz zu der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03. August 2005 begründet keine
Divergenz zum zulassungsrechtlichen Sinn. Der Senat hat auch die
Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 25.569,91 €
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.05.2007 - 22 O 23797/03 - OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 6 U 3425/07 -