Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2009 – IV ZR 79/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts

vom 27. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Rügen zur Verletzung von

Verfahrensgrundrechten aus Artt. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1

GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 30.000 €

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.07.2008 - 2 O 124/07 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.02.2009 - 5 U 391/08-71 -