BGH Beschluss vom 30.09.2009 – IV ZR 79/09
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
vom 27. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Rügen zur Verletzung von
Verfahrensgrundrechten aus Artt. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1
GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 30.000 €
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.07.2008 - 2 O 124/07 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.02.2009 - 5 U 391/08-71 -