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BGH Beschluss vom 01.10.2009 – 4 StR 327/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2009 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel wegen ei- nes Zählfehlers dahin berichtigt, dass der Angeklagte bezüglich der Fälle 2, 3, 4 und 10 des Urteils (= 3, 8, 11/12 und 23 der An- klageschrift) wegen (bandenmäßigen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, da- von in einem Fall unter Beisichführen einer Schusswaffe und in- soweit in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Athing Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer