Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.10.2009 – V ZB 37/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ein rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss kann nicht nach § 765a ZPO aufgehoben

werden.

BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09 - LG Potsdam AG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Februar 2009

wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

90.000 €.

Gründe

I.

2

Die miteinander verheirateten Schuldner sind als Eigentümer des im

Rubrum des Beschlusses bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetra-

gen. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die

Schuldner wohnen.

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht die Zwangsverstei-

gerung des Grundstücks an. Im Versteigerungstermin blieb der Beteiligte zu 4

mit einem Gebot von 90.000 € Meistbietender. Durch Beschluss vom 28. Juli

2008 wurde ihm das Grundstück zugeschlagen. Die hiergegen gerichtete sofor-

tige Beschwerde der Schuldner wurde mit am 21. November 2008 den Schuld-

nern zugestelltem Beschluss des Landgerichts vom 17. November 2008 zu-

rückgewiesen.

4

Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 haben die Schuldner beantragt,

die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks gemäß § 765a ZPO

aufzuheben, weil der Schuldner lebensbedrohlich erkrankt sei und das laufende

Verfahren die Chancen seiner Heilung beeinträchtigen könne.

Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Die sofortige

Beschwerde der Schuldner hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von

dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag

weiter.

II.

5

Das Beschwerdegericht meint, die ernsthafte Gefährdung des Lebens

des Schuldners könne im Zuschlagsverfahren zwar erstmals geltend gemacht

werden und zur Aufhebung und Versagung des Zuschlags führen. Nach Eintritt

der Rechtskraft des Zuschlags komme die Aufhebung des Versteigerungsver-

fahrens jedoch nicht mehr in Betracht.

8

III.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Antrag der Schuldner ist auf eine Entscheidung gerichtet, die das

Vollstreckungsgericht nicht treffen darf. Er ist unzulässig.

Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung kann nach § 765a Abs. 1 ZPO

aufzuheben sein, wenn sie unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse des

Gläubigers wegen besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte bedeu-

tet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Ob die Vorschrift es ermöglicht,

ein angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren insgesamt aufzuheben, kann

dahingestellt bleiben. Die beantragte Entscheidung müsste die Aufhebung des

rechtskräftigen Beschlusses vom 28. Juli 2008 umfassen. Dies wäre nur mög-

lich, wenn das Verfahrensrecht die Aufhebung zuließe. Daran fehlt es. Die Ent-

scheidung über den Zuschlag ist der Rechtskraft fähig (BGH, Urt. v. 10. Oktober

1959, VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJW-

RR 1986, 1115, 1116; Stöber, ZVG, 19. Aufl. § 81 Rdn. 9.1). Die Verkündung

der Entscheidung hindert gemäß § 318 ZPO das Vollstreckungsgericht an einer

Aufhebung. Ist die Entscheidung rechtskräftig geworden, scheidet ihre Aufhe-

bung auch im Rechtsmittelverfahren aus.

9

Der Zuschlagsbeschluss ist eine hoheitliche Maßnahme, die in der Per-

son des Zuschlagsbegünstigten Eigentum schafft und das Recht, aus dem die

Zwangsversteigerung betrieben wird, und die diesem nachgehenden Rechte als

Rechte an dem Grundstück erlöschen lässt, §§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG. Ei-

nen Wegfall dieser Wirkungen nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbe-

schlusses sieht das Zwangsversteigerungsgesetz nicht vor. Sie würde eine

Enteignung des Zuschlagbegünstigten bedeuten, für die es an einer Grundlage

fehlt.

III.

10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in

einem Verfahren, in dem es um die Aufhebung des Zuschlags eines Grund-

stücks geht, in der Regel nicht als Parteien im Sinne von §§ 91 ff. ZPO gegen-

überstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). Der Gegenstandswert des

Verfahrens ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot des Erste-

hers zu bestimmen.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Potsdam, Entscheidung vom 09.12.2008 - 2 K 4/07 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 18.02.2009 - 5 T 58/09 -