BGH Beschluss vom 01.10.2009 – V ZB 37/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 765a
Ein rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss kann nicht nach § 765a ZPO aufgehoben
werden.
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09 - LG Potsdam AG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Februar 2009
wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
90.000 €.
Gründe
I.
Die miteinander verheirateten Schuldner sind als Eigentümer des im
Rubrum des Beschlusses bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetra-
gen. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die
Schuldner wohnen.
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht die Zwangsverstei-
gerung des Grundstücks an. Im Versteigerungstermin blieb der Beteiligte zu 4
mit einem Gebot von 90.000 € Meistbietender. Durch Beschluss vom 28. Juli
2008 wurde ihm das Grundstück zugeschlagen. Die hiergegen gerichtete sofor-
tige Beschwerde der Schuldner wurde mit am 21. November 2008 den Schuld-
nern zugestelltem Beschluss des Landgerichts vom 17. November 2008 zu-
rückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 haben die Schuldner beantragt,
die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks gemäß § 765a ZPO
aufzuheben, weil der Schuldner lebensbedrohlich erkrankt sei und das laufende
Verfahren die Chancen seiner Heilung beeinträchtigen könne.
Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Die sofortige
Beschwerde der Schuldner hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von
dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag
weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die ernsthafte Gefährdung des Lebens
des Schuldners könne im Zuschlagsverfahren zwar erstmals geltend gemacht
werden und zur Aufhebung und Versagung des Zuschlags führen. Nach Eintritt
der Rechtskraft des Zuschlags komme die Aufhebung des Versteigerungsver-
fahrens jedoch nicht mehr in Betracht.
III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Antrag der Schuldner ist auf eine Entscheidung gerichtet, die das
Vollstreckungsgericht nicht treffen darf. Er ist unzulässig.
Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung kann nach § 765a Abs. 1 ZPO
aufzuheben sein, wenn sie unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse des
Gläubigers wegen besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte bedeu-
tet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Ob die Vorschrift es ermöglicht,
ein angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren insgesamt aufzuheben, kann
dahingestellt bleiben. Die beantragte Entscheidung müsste die Aufhebung des
rechtskräftigen Beschlusses vom 28. Juli 2008 umfassen. Dies wäre nur mög-
lich, wenn das Verfahrensrecht die Aufhebung zuließe. Daran fehlt es. Die Ent-
scheidung über den Zuschlag ist der Rechtskraft fähig (BGH, Urt. v. 10. Oktober
1959, VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJW-
RR 1986, 1115, 1116; Stöber, ZVG, 19. Aufl. § 81 Rdn. 9.1). Die Verkündung
der Entscheidung hindert gemäß § 318 ZPO das Vollstreckungsgericht an einer
Aufhebung. Ist die Entscheidung rechtskräftig geworden, scheidet ihre Aufhe-
bung auch im Rechtsmittelverfahren aus.
Der Zuschlagsbeschluss ist eine hoheitliche Maßnahme, die in der Per-
son des Zuschlagsbegünstigten Eigentum schafft und das Recht, aus dem die
Zwangsversteigerung betrieben wird, und die diesem nachgehenden Rechte als
nen Wegfall dieser Wirkungen nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbe-
schlusses sieht das Zwangsversteigerungsgesetz nicht vor. Sie würde eine
Enteignung des Zuschlagbegünstigten bedeuten, für die es an einer Grundlage
fehlt.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in
einem Verfahren, in dem es um die Aufhebung des Zuschlags eines Grund-
stücks geht, in der Regel nicht als Parteien im Sinne von §§ 91 ff. ZPO gegen-
überstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). Der Gegenstandswert des
Verfahrens ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot des Erste-
hers zu bestimmen.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 09.12.2008 - 2 K 4/07 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 18.02.2009 - 5 T 58/09 -