BGH Beschluss vom 01.10.2009 – V ZB 81/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 81/09
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe wird zurückgewiesen, weil die bereits eingelegte, aber nicht be- gründete Zuschlagsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die bis zum 29. Juli 2009 verlängerte Frist zur Be- gründung des Rechtsmittels ist verstrichen. Eine Wiedereinset- zung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Ein Beteiligter kann mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur rechnen, wenn er innerhalb der zu wahrenden Frist auch die von § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderten Belege beifügt (vgl. nur BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdn. 23 m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil die Unterlagen erst nach Fristablauf am 1. August 2009 eingegangen sind.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 19.01.2009 - K 119/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 T 98/09 Ma -