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BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZA 10/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 10/06

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. Juli 2006

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1

Das ihn beschwerende Urteil des Kammergerichts ist dem Kläger und

Antragsteller zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 2. Februar 2006

zugestellt worden. Mit am 2. März 2006 eingegangenem Schriftsatz hat der An-

tragsteller, vertreten durch seine zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten,

einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte

Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil gestellt. Mit dem Antrag

hat er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ü-

berreicht; Belege waren dieser Erklärung nicht beigefügt.

II.

2

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil

die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie

bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist un-

verschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts we-

gen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern

sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden

Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende

getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer-

den kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v.

6. April 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. 24. November 1999 - XII ZB

134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002,

2180; st. Rspr.).

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Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur

den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe

erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe

für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Er-

klärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. er-

neut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 17. April 1984, aaO; v.

6. Februar 1985, aaO; v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230,

1231; v. 24. November 1999, aaO; v. 21. Februar 2002, aaO S. 2181; BGH,

Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; st. Rspr.).

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2. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller inner-

halb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage zu

seinem Prozesskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Be-

lege, etwa zu seinem Einkommen, wurden jedoch nicht übersandt. Die Beifü-

gung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO

ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1999,

aaO). Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall

besonders zu belegen sind; der Nachweis über die Bruttoeinnahmen wird hier-

bei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei -

beigefügt werden müsse.

6

Wegen der fehlenden Einreichung von Belegen durfte der Antragsteller

bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozess-

kostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur Einlegung

der Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet.

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3. Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozesskostenhilfe

auch noch später - innerhalb der Frist des § 234 ZPO - gestellt werden kann

(vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180), liegen

ebenfalls nicht vor.

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2004 - 13 O 221/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2005 - 8 U 178/04 -