BGH Beschluss vom 06.10.2009 – 1 StR 494/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. April 2009 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass
1. der Angeklagte M. des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung sowie der Sach- beschädigung,
2. der Angeklagte D. der Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und Anstif- tung zur Sachbeschädigung sowie der Sachbeschädigung und
3. der Angeklagte S. der Anstiftung zum versuchten Mord in Tat- einheit mit Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie der Beihilfe zur Sachbeschä- digung
schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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