Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.10.2009 – 1 StR 494/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2009 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. April 2009 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass

1. der Angeklagte M. des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung sowie der Sach- beschädigung,

2. der Angeklagte D. der Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und Anstif- tung zur Sachbeschädigung sowie der Sachbeschädigung und

3. der Angeklagte S. der Anstiftung zum versuchten Mord in Tat- einheit mit Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie der Beihilfe zur Sachbeschä- digung

schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack Rothfuß Hebenstreit

Elf Jäger