Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.10.2009 – 3 StR 326/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Ok-

tober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 10. März 2009 im Maßregelaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, dessen Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre

der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Außerdem hat es ein

Tatwerkzeug eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbe-

schwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs-

formel ersichtlichen Teilerfolg.

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1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Durch die - auf recht-

lich bedenklichen Erwägungen beruhende - Annahme erheblich eingeschränk-

ter Schuldfähigkeit ist der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht be-

schwert. Dass eine erneute Entscheidung zur Feststellung der Schuldunfähig-

keit des Angeklagten kommen könnte, schließt der Senat aus.

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2. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält indes rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand. Sie setzt u. a. die positive Feststellung eines länger andau-

ernden, nicht nur vorübergehenden Zustandes des Täters voraus, der dazu

führte, dass er - sicher feststehend - die Tat zumindest mit erheblich einge-

schränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beging (st. Rspr.; vgl.

BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB 56. Aufl. § 63 Rdn. 6). Die Anordnung bedarf

stets einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung, weil sie eine

schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen

eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu stellenden Anforderungen

genügt das angefochtene Urteil nicht.

a) Bereits die Begründung der erheblich verminderten Steuerungsfähig-

keit begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken.

aa) So lassen schon die Formulierungen, mit denen die diesbezügliche

Urteilspassage eingeleitet wird ("Der Sachverständige hat ausgeführt, bei dem

Angeklagten habe im Tatzeitpunkt eine schwere andere seelische Abartigkeit

von solcher Erheblichkeit vorgelegen, dass dadurch seine Steuerungsfähigkeit

gemindert aber nicht aufgehoben gewesen sei." - UA S. 7 f.), besorgen, das

Landgericht habe die grundlegende Aufteilung der Zuständigkeit und Verant-

wortlichkeit zwischen dem Sachverständigen und dem Richter außer Acht ge-

lassen. Aufgabe des Sachverständigen ist es festzustellen, ob bei dem Ange-

klagten eine psychische Störung vorgelegen und welche Auswirkungen sie zum

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Tatzeitpunkt auf die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und zu einsichtsgemäßem

Verhalten gehabt hat. Ob der Befund unter eines der Eingangsmerkmale der

§§ 20, 21 StGB zu subsumieren ist, entscheidet nach sachverständiger Bera-

tung der Richter. Gleiches gilt für die sich daran anschließende Frage, ob da-

durch die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt ist (BGH

NStZ-RR 2006, 73 unter Hinweis auf Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ

2005, 57, 58; vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 29 f.).

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bb) Zudem sind die Darlegungen des Landgerichts insoweit widersprüch-

lich, als im weiteren Verlauf der Begründung die Annahme erheblich verminder-

ter Schuldfähigkeit gerade nicht auf eine schwere andere seelische Abartigkeit

gestützt wird: Zwar habe nach Ansicht des Sachverständigen, der das Landge-

richt folgt, eine "paranoide Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer Auf-

merksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung und einer zum Tatzeitpunkt vorlie-

genden … depressiven Symptomatik" beim Angeklagten zu "Beeinträchtigun-

gen seines sozialen Funktionsniveaus" geführt, die aber "nicht dauerhaft den

Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit" erreicht, sich zur

Tatzeit jedoch zugespitzt hätten. Der Angeklagte habe sich vielmehr wegen ei-

ner Provokation durch das Tatopfer "in einem Affektzustand befunden". Die

Steuerungsfähigkeit sei "aufgrund einer affektiven Entgleisung" beeinträchtigt

gewesen. Aufgrund dieser Widersprüche ist bereits nicht erkennbar, welches

Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB das Landgericht seiner Schuldfähigkeits-

beurteilung zu Grunde gelegt hat.

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cc) Hinzu kommt, dass der Tatrichter bei der Entscheidung über das Vor-

liegen eines der Eingangsmerkmale nicht nur die Darlegungen des Sachver-

ständigen zu überprüfen hat, sondern auch verpflichtet ist, seine Entscheidung

in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen (vgl. BGH

NStZ-RR 2007, 74; Fischer aaO § 20 Rdn. 65 m. w. N.). Auch hieran fehlt es

bezüglich beider angesprochener Eingangsmerkmale.

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Hinsichtlich der schweren anderen seelischen Abartigkeit gilt: Für die an-

genommene paranoide Persönlichkeitsstörung ergibt sich aus dem Urteil ledig-

lich der Hinweis, der Angeklagte habe bei einem Persönlichkeitstest (MMPE-2)

"erhebliche erhöhte Werte im Bereich der Skala Paranoia" aufgewiesen. Solche

Punktewerte sind isoliert nur sehr begrenzt aussagekräftig (vgl. Boetti-

cher/Dittmann/Nedopil/Nowara/Wolf NStZ 2009, 478, 479). Über die Diagnose

einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung, die für sich genommen e-

benfalls nicht aussagekräftig ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138), enthält

das Urteil keine weitergehenden Feststellungen. Dies wäre erforderlich gewe-

sen. Persönlichkeitsstörungen sind dauerhafte, auffällige, häufig schon im Kin-

des- oder Jugendalter auftretende Verhaltensmuster, die zumeist mit deutlichen

Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden

sind (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer

Störungen 5. Aufl. S. 227). Der vom Landgericht festgestellte berufliche und

soziale Werdegang des bislang unbestraften Angeklagten enthält dazu keine

besonderen Hinweise.

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Hinsichtlich einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung fehlt es an einer

Erörterung der für oder gegen einen Affekt sprechenden Umstände (vgl. Fischer

aaO § 20 Rdn. 32 f.).

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b) Aufgrund der vorgenannten Begründungsmängel wird schließlich auch

nicht deutlich, ob die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen

länger andauernden Zustand hervorgerufen wurde. Zwar kann eine Persönlich-

keitsstörung eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch

dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatauslösend, gleichwohl Ursache

für den schuldmindernden Affekt war, der für sich genommen eine Unterbrin-

gung nach § 63 StGB nicht begründen kann. Voraussetzung ist jedoch auch in

einem solchen Fall, dass die Persönlichkeitsstörung als schwere andere seeli-

sche Abartigkeit zu bewerten ist, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften

seelischen Störung gleichkommt (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 15). Dies hat

das Landgericht aber gerade nicht festgestellt.

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c) Gleichermaßen ist die Gefährlichkeit des Angeklagten nicht belegt. In-

soweit stellt das Landgericht erneut auf die nicht rechtsfehlerfrei festgestellte

"paranoide Persönlichkeitsstörung" des Angeklagten ab.

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d) Über die Verhängung der Maßregel muss deshalb erneut entschieden

werden. Der neue Tatrichter sollte erwägen, einen anderen Sachverständigen

heranzuziehen.

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3. Mit der Aufhebung der Maßregelanordnung kommt es auf die weiteren

Bedenken nicht an, die der Generalbundesanwalt gegen die Anordnung der

Vollstreckungsreihenfolge zutreffend erhoben hat. Sie wird der neue Tatrichter

zu berücksichtigen haben, sofern er die Voraussetzungen für eine Unterbrin-

gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus feststellt.

Becker Pfister von Lienen

Sost-Scheible Schäfer