BGH Beschluss vom 06.10.2009 – 3 StR 326/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Ok-
tober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 10. März 2009 im Maßregelaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, dessen Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre
der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Außerdem hat es ein
Tatwerkzeug eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbe-
schwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs-
formel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Durch die - auf recht-
lich bedenklichen Erwägungen beruhende - Annahme erheblich eingeschränk-
ter Schuldfähigkeit ist der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht be-
schwert. Dass eine erneute Entscheidung zur Feststellung der Schuldunfähig-
keit des Angeklagten kommen könnte, schließt der Senat aus.
2. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält indes rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand. Sie setzt u. a. die positive Feststellung eines länger andau-
ernden, nicht nur vorübergehenden Zustandes des Täters voraus, der dazu
führte, dass er - sicher feststehend - die Tat zumindest mit erheblich einge-
schränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beging (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB 56. Aufl. § 63 Rdn. 6). Die Anordnung bedarf
stets einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung, weil sie eine
schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen
eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu stellenden Anforderungen
genügt das angefochtene Urteil nicht.
a) Bereits die Begründung der erheblich verminderten Steuerungsfähig-
keit begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken.
aa) So lassen schon die Formulierungen, mit denen die diesbezügliche
Urteilspassage eingeleitet wird ("Der Sachverständige hat ausgeführt, bei dem
Angeklagten habe im Tatzeitpunkt eine schwere andere seelische Abartigkeit
von solcher Erheblichkeit vorgelegen, dass dadurch seine Steuerungsfähigkeit
gemindert aber nicht aufgehoben gewesen sei." - UA S. 7 f.), besorgen, das
Landgericht habe die grundlegende Aufteilung der Zuständigkeit und Verant-
wortlichkeit zwischen dem Sachverständigen und dem Richter außer Acht ge-
lassen. Aufgabe des Sachverständigen ist es festzustellen, ob bei dem Ange-
klagten eine psychische Störung vorgelegen und welche Auswirkungen sie zum
Tatzeitpunkt auf die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und zu einsichtsgemäßem
Verhalten gehabt hat. Ob der Befund unter eines der Eingangsmerkmale der
tung der Richter. Gleiches gilt für die sich daran anschließende Frage, ob da-
durch die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt ist (BGH
NStZ-RR 2006, 73 unter Hinweis auf Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ
2005, 57, 58; vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 29 f.).
bb) Zudem sind die Darlegungen des Landgerichts insoweit widersprüch-
lich, als im weiteren Verlauf der Begründung die Annahme erheblich verminder-
ter Schuldfähigkeit gerade nicht auf eine schwere andere seelische Abartigkeit
gestützt wird: Zwar habe nach Ansicht des Sachverständigen, der das Landge-
richt folgt, eine "paranoide Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer Auf-
merksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung und einer zum Tatzeitpunkt vorlie-
genden … depressiven Symptomatik" beim Angeklagten zu "Beeinträchtigun-
gen seines sozialen Funktionsniveaus" geführt, die aber "nicht dauerhaft den
Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit" erreicht, sich zur
Tatzeit jedoch zugespitzt hätten. Der Angeklagte habe sich vielmehr wegen ei-
ner Provokation durch das Tatopfer "in einem Affektzustand befunden". Die
Steuerungsfähigkeit sei "aufgrund einer affektiven Entgleisung" beeinträchtigt
gewesen. Aufgrund dieser Widersprüche ist bereits nicht erkennbar, welches
beurteilung zu Grunde gelegt hat.
cc) Hinzu kommt, dass der Tatrichter bei der Entscheidung über das Vor-
liegen eines der Eingangsmerkmale nicht nur die Darlegungen des Sachver-
ständigen zu überprüfen hat, sondern auch verpflichtet ist, seine Entscheidung
in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen (vgl. BGH
NStZ-RR 2007, 74; Fischer aaO § 20 Rdn. 65 m. w. N.). Auch hieran fehlt es
bezüglich beider angesprochener Eingangsmerkmale.
Hinsichtlich der schweren anderen seelischen Abartigkeit gilt: Für die an-
genommene paranoide Persönlichkeitsstörung ergibt sich aus dem Urteil ledig-
lich der Hinweis, der Angeklagte habe bei einem Persönlichkeitstest (MMPE-2)
"erhebliche erhöhte Werte im Bereich der Skala Paranoia" aufgewiesen. Solche
Punktewerte sind isoliert nur sehr begrenzt aussagekräftig (vgl. Boetti-
cher/Dittmann/Nedopil/Nowara/Wolf NStZ 2009, 478, 479). Über die Diagnose
einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung, die für sich genommen e-
benfalls nicht aussagekräftig ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138), enthält
das Urteil keine weitergehenden Feststellungen. Dies wäre erforderlich gewe-
sen. Persönlichkeitsstörungen sind dauerhafte, auffällige, häufig schon im Kin-
des- oder Jugendalter auftretende Verhaltensmuster, die zumeist mit deutlichen
Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden
sind (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer
Störungen 5. Aufl. S. 227). Der vom Landgericht festgestellte berufliche und
soziale Werdegang des bislang unbestraften Angeklagten enthält dazu keine
besonderen Hinweise.
Hinsichtlich einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung fehlt es an einer
Erörterung der für oder gegen einen Affekt sprechenden Umstände (vgl. Fischer
aaO § 20 Rdn. 32 f.).
b) Aufgrund der vorgenannten Begründungsmängel wird schließlich auch
nicht deutlich, ob die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen
länger andauernden Zustand hervorgerufen wurde. Zwar kann eine Persönlich-
keitsstörung eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch
dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatauslösend, gleichwohl Ursache
für den schuldmindernden Affekt war, der für sich genommen eine Unterbrin-
gung nach § 63 StGB nicht begründen kann. Voraussetzung ist jedoch auch in
einem solchen Fall, dass die Persönlichkeitsstörung als schwere andere seeli-
sche Abartigkeit zu bewerten ist, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften
seelischen Störung gleichkommt (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 15). Dies hat
das Landgericht aber gerade nicht festgestellt.
c) Gleichermaßen ist die Gefährlichkeit des Angeklagten nicht belegt. In-
soweit stellt das Landgericht erneut auf die nicht rechtsfehlerfrei festgestellte
"paranoide Persönlichkeitsstörung" des Angeklagten ab.
d) Über die Verhängung der Maßregel muss deshalb erneut entschieden
werden. Der neue Tatrichter sollte erwägen, einen anderen Sachverständigen
heranzuziehen.
3. Mit der Aufhebung der Maßregelanordnung kommt es auf die weiteren
Bedenken nicht an, die der Generalbundesanwalt gegen die Anordnung der
Vollstreckungsreihenfolge zutreffend erhoben hat. Sie wird der neue Tatrichter
zu berücksichtigen haben, sofern er die Voraussetzungen für eine Unterbrin-
gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus feststellt.
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Schäfer