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BGH Beschluss vom 06.10.2009 – 3 StR 373/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 373/09

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Okto-

ber 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des

Landgerichts Lüneburg vom 18. Mai 2009, soweit es ihn betrifft,

dahin abgeändert, dass er wegen Betruges in sechs rechtlich

zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten verurteilt wird; hiervon gilt ein Mo-

nat Freiheitsstrafe als vollstreckt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Betruges in sechs

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt und ausgesprochen, dass hiervon ein Monat Freiheitsstrafe "als Entschä-

digung für eine überlange Verfahrensdauer" als vollstreckt gilt. Mit seiner hier-

gegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formel-

len und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu der aus

der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafaus-

spruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen gründeten der Angeklagte und der Mitange-

klagte F. die -GmbH (im Folgenden: GmbH) zum An- und Verkauf

von Lastkraftwagen und Nutzfahrzeugen. Als Geschäftsführer wurde der Zeuge

K. eingesetzt. Die konkrete Abwicklung der Geschäfte sollte dem Angeklag-

ten F. und dessen Mittelsmännern obliegen. Der Angeklagte veranlasste

zwei seiner ehemaligen Angestellten, in der GmbH auf 400 €-Basis Büroarbei-

ten zu verrichten. Anlässlich der Gründung der GmbH begleitete der Angeklagte

den Zeugen K. zu mehreren Terminen. Im Übrigen sorgte er lediglich für

die Anmietung eines Firmenwagens und erschien gelegentlich in dem Unter-

nehmen, um Kaffee zu trinken und die von ihm angeworbenen Angestellten "bei

der Stange zu halten". Bereits wenige Tage nach Gründung der GmbH stellten

der Angeklagte und der Mitangeklagte F. fest, dass ein regulärer Betrieb

nicht möglich war; sie einigten sich deshalb darauf, einen betrügerischen Han-

del mit nicht vorhandenen LKWs zu betreiben. In Ausführung dieses Vorhabens

wurden in der Folgezeit Kontakte mit potentiellen Erwerbern aufgenommen und

sechs Kaufverträge abgeschlossen. Den Käufern wurde vorgespiegelt, das

betreffende Fahrzeug sei vorhanden und lieferbar. Der Angeklagte beteiligte

sich an diesen einzelnen Aktivitäten nicht. Nach Vertragsschluss überwiesen

die Geschädigten den Kaufpreis vollständig oder teilweise auf das Ge-

schäftskonto der GmbH. Unmittelbar nach Zahlungseingang wurde das Geld

jeweils von dem Zeugen K. im Beisein des Angeklagten abgehoben und

dem Mitangeklagten F. bzw. dessen Mittelsmännern in bar übergeben;

der Angeklagte erhielt eine "Provision" in Höhe von mindestens 30.000 €; der

Gesamtschaden belief sich auf etwa 140.000 €.

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1. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den An-

geklagten mit Blick auf sein erhebliches Tatinteresse und das Gewicht seiner

die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beiträge zwar zu Recht als Mittäter

angesehen (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1, 2, 3); jedoch hält seine Wür-

digung rechtlicher Prüfung nicht stand, der Angeklagte habe sechs zueinander

im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Straftaten begangen.

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Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Tä-

ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten

tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten ge-

sondert zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines

Tatbeitrages bzw. seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder

einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person

oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur

je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht natürliche

Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein

die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsun-

ternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer

Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im

Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle o-

der je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden,

so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich

begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbei-

trag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob

die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich be-

gangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH

wistra 2001, 336; NJW 2004, 2840, 2841 m. w. N).

5

Nach diesen Maßstäben belegen die Feststellungen nur eine materiell-

rechtliche Tat des Angeklagten (§ 52 StGB); denn seine Tätigkeit erschöpfte

sich darin, an dem Aufbau und dem allgemeinen Betrieb der GmbH mitzuwir-

ken, indem er den Zeugen K. als Geschäftsführer gewann, diesen bei der

Gründung der GmbH unterstützte sowie Büropersonal für das Unternehmen

anwarb und bei dessen Tätigkeit motivierte. Ein konkreter Tatbeitrag zu den

einzelnen betrügerischen Verkäufen der LKWs lässt sich demgegenüber den

Feststellungen nicht entnehmen. Ein solcher kann auch nicht darin gesehen

werden, dass der Angeklagte den Zeugen K. beim Abheben der auf dem

Firmenkonto der GmbH eingegangenen Gelder und bei der Weitergabe dersel-

ben an den Mitangeklagten F. bzw. dessen Mittelsmänner begleitete. Zu

diesen Zeitpunkten hatten die Geschädigten durch die Überweisung der jeweili-

gen Beträge bereits einen endgültigen Vermögensverlust erlitten; der Betrug zu

ihrem Nachteil war somit beendet.

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2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO

steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher

Tatbegehung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat

hat in der Entscheidungsformel das Konkurrenzverhältnis der gleichartigen Tat-

einheit im Sinne des § 52 StGB kenntlich gemacht und deshalb angegeben, wie

oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260

Rdn. 26).

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3. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der Strafkammer

festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwen-

dung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen las-

sen. Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und

Schuldgehalt der Tat hier unberührt. Das Landgericht hat die von ihm auf ein

Jahr und neun Monate festgesetzte Einsatzstrafe sowie die übrigen Einzelstra-

fen bei der Bildung der Gesamtstrafe straff zusammengezogen. Es ist deshalb

auszuschließen, dass die Strafkammer bei Annahme von Tateinheit statt Tat-

mehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

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4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den An-

geklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen auch nur teil-

weise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Pfister von Lienen

Schäfer Mayer