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BGH Beschluss vom 06.10.2009 – 3 StR 373/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Okto-
ber 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des
Landgerichts Lüneburg vom 18. Mai 2009, soweit es ihn betrifft,
dahin abgeändert, dass er wegen Betruges in sechs rechtlich
zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt wird; hiervon gilt ein Mo-
nat Freiheitsstrafe als vollstreckt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Betruges in sechs
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt und ausgesprochen, dass hiervon ein Monat Freiheitsstrafe "als Entschä-
digung für eine überlange Verfahrensdauer" als vollstreckt gilt. Mit seiner hier-
gegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formel-
len und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu der aus
der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafaus-
spruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Nach den Feststellungen gründeten der Angeklagte und der Mitange-
klagte F. die -GmbH (im Folgenden: GmbH) zum An- und Verkauf
von Lastkraftwagen und Nutzfahrzeugen. Als Geschäftsführer wurde der Zeuge
K. eingesetzt. Die konkrete Abwicklung der Geschäfte sollte dem Angeklag-
ten F. und dessen Mittelsmännern obliegen. Der Angeklagte veranlasste
zwei seiner ehemaligen Angestellten, in der GmbH auf 400 €-Basis Büroarbei-
ten zu verrichten. Anlässlich der Gründung der GmbH begleitete der Angeklagte
den Zeugen K. zu mehreren Terminen. Im Übrigen sorgte er lediglich für
die Anmietung eines Firmenwagens und erschien gelegentlich in dem Unter-
nehmen, um Kaffee zu trinken und die von ihm angeworbenen Angestellten "bei
der Stange zu halten". Bereits wenige Tage nach Gründung der GmbH stellten
der Angeklagte und der Mitangeklagte F. fest, dass ein regulärer Betrieb
nicht möglich war; sie einigten sich deshalb darauf, einen betrügerischen Han-
del mit nicht vorhandenen LKWs zu betreiben. In Ausführung dieses Vorhabens
wurden in der Folgezeit Kontakte mit potentiellen Erwerbern aufgenommen und
sechs Kaufverträge abgeschlossen. Den Käufern wurde vorgespiegelt, das
betreffende Fahrzeug sei vorhanden und lieferbar. Der Angeklagte beteiligte
sich an diesen einzelnen Aktivitäten nicht. Nach Vertragsschluss überwiesen
die Geschädigten den Kaufpreis vollständig oder teilweise auf das Ge-
schäftskonto der GmbH. Unmittelbar nach Zahlungseingang wurde das Geld
jeweils von dem Zeugen K. im Beisein des Angeklagten abgehoben und
dem Mitangeklagten F. bzw. dessen Mittelsmännern in bar übergeben;
der Angeklagte erhielt eine "Provision" in Höhe von mindestens 30.000 €; der
Gesamtschaden belief sich auf etwa 140.000 €.
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1. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den An-
geklagten mit Blick auf sein erhebliches Tatinteresse und das Gewicht seiner
die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beiträge zwar zu Recht als Mittäter
angesehen (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1, 2, 3); jedoch hält seine Wür-
digung rechtlicher Prüfung nicht stand, der Angeklagte habe sechs zueinander
im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Straftaten begangen.
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Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Tä-
ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten
tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten ge-
sondert zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines
Tatbeitrages bzw. seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder
einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person
oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur
je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht natürliche
Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein
die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsun-
ternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer
Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im
Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle o-
der je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden,
so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich
begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbei-
trag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob
die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich be-
gangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH
wistra 2001, 336; NJW 2004, 2840, 2841 m. w. N).
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Nach diesen Maßstäben belegen die Feststellungen nur eine materiell-
rechtliche Tat des Angeklagten (§ 52 StGB); denn seine Tätigkeit erschöpfte
sich darin, an dem Aufbau und dem allgemeinen Betrieb der GmbH mitzuwir-
ken, indem er den Zeugen K. als Geschäftsführer gewann, diesen bei der
Gründung der GmbH unterstützte sowie Büropersonal für das Unternehmen
anwarb und bei dessen Tätigkeit motivierte. Ein konkreter Tatbeitrag zu den
einzelnen betrügerischen Verkäufen der LKWs lässt sich demgegenüber den
Feststellungen nicht entnehmen. Ein solcher kann auch nicht darin gesehen
werden, dass der Angeklagte den Zeugen K. beim Abheben der auf dem
Firmenkonto der GmbH eingegangenen Gelder und bei der Weitergabe dersel-
ben an den Mitangeklagten F. bzw. dessen Mittelsmänner begleitete. Zu
diesen Zeitpunkten hatten die Geschädigten durch die Überweisung der jeweili-
gen Beträge bereits einen endgültigen Vermögensverlust erlitten; der Betrug zu
ihrem Nachteil war somit beendet.
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2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO
steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher
Tatbegehung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat
hat in der Entscheidungsformel das Konkurrenzverhältnis der gleichartigen Tat-
einheit im Sinne des § 52 StGB kenntlich gemacht und deshalb angegeben, wie
oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260
Rdn. 26).
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3. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der Strafkammer
festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwen-
dung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen las-
sen. Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und
Schuldgehalt der Tat hier unberührt. Das Landgericht hat die von ihm auf ein
Jahr und neun Monate festgesetzte Einsatzstrafe sowie die übrigen Einzelstra-
fen bei der Bildung der Gesamtstrafe straff zusammengezogen. Es ist deshalb
auszuschließen, dass die Strafkammer bei Annahme von Tateinheit statt Tat-
mehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den An-
geklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen auch nur teil-
weise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Schäfer Mayer