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BGH Beschluss vom 06.10.2009 – 3 StR 376/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 376/09

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Okto-

ber 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 11. Mai 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer Brandstiftung

und wegen Diebstahls in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch

blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Un-

terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er mit der Rüge der Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts begründet. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet

(§ 349 Abs. 2 StPO).

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I. Nach den Feststellungen zur schweren Brandstiftung trank der Ange-

klagte am Tattag ab etwa 18.00 Uhr 12 bis 13 Flaschen Bier. Gegen 23.30 Uhr

betrat er die in einem Mehrfamilienhaus gelegene Dachwohnung seiner frühe-

ren Freundin Nadine K. , zündete an der Garderobe und am Schlafzimmer-

schrank hängende Kleidungsstücke an und verließ die Wohnung. Dabei hielt er

es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass das Feuer das Haus erfas-

sen werde. Das Haus geriet in Brand und die Wohnungen wurden unbewohn-

bar. Es entstand ein Schaden in Höhe von 139.000 €.

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II. Der gesamte Strafausspruch hat keinen Bestand.

1. Die sachverständig beratene Jugendkammer hat bei der schweren

Brandstiftung eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten

bejaht und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Angeklagte leide an einer

schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung impulsiven Typs bei durchgängig

bestehender Störung der Impulskontrolle. Da seine Affektregulation deutlich

herabgesetzt sei, äußerten sich Wutausbrüche in Körperverletzungen, Sachbe-

schädigungen, Autoaggressionen und in Brandstiftungen. Zerstörerische Taten

zum Nachteil von Personen, mit denen er eine Beziehung gehabt habe, hätten

Symptomcharakter für die Persönlichkeitsstörung. Bei dieser handele es sich

nach ihrem Gewicht um eine schwere andere seelische Abartigkeit, weil durch

sie das Selbstwertgefühl, die Beziehungsgestaltung, die Affektregulation und

damit insgesamt die Lebensführung des Angeklagten in erheblichem Maße be-

einträchtigt seien. Infolge der Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Al-

koholisierung sei von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit

des Angeklagten zur Tatzeit auszugehen.

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Das Landgericht hat auf die verfahrensgegenständlichen Taten, die der

Angeklagte zum Teil als Heranwachsender beging, gemäß § 32 JGG Erwach-

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senenstrafrecht angewendet. Es hat einen minder schweren Fall der schweren

Brandstiftung verneint, den Strafrahmen des § 306 a Abs. 1 StGB nach §§ 21,

49 Abs. 1 StGB gemildert und eine Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Mona-

ten festgesetzt. Aus dieser Strafe sowie den Einzelstrafen für die jeweils zwei

Fälle des vollendeten und des versuchten Diebstahls von einmal fünf, zweimal

drei und einmal zwei Monaten Freiheitsstrafe hat es dann eine Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren gebildet.

2. Gegen die Begründung, mit der die Jugendkammer einen minder

schweren Fall der schweren Brandstiftung abgelehnt hat, bestehen durchgrei-

fende rechtliche Bedenken.

Sie hat nicht erkennbar geprüft, ob wegen der zu Gunsten des Angeklag-

ten angeführten Strafzumessungserwägungen und der verminderten Steue-

rungsfähigkeit infolge der Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Alkoho-

lisierung ein minder schwerer Fall der schweren Brandstiftung bejaht werden

kann (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 86; § 50 Rdn. 4). Die Jugendkam-

mer hat lediglich darauf abgestellt, dass die Alkoholisierung nicht ohne weiteres

die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt, und zwar selbst dann

nicht, wenn infolge der Alkoholisierung die Voraussetzungen des § 21 StGB

vorliegen sollten (UA S. 27). Damit hat sie weder die Persönlichkeitsstörung des

Angeklagten noch den vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB, den sie we-

gen der Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit dem Alkoholkonsum als ge-

geben angenommen hat, in ihre Abwägung einbezogen.

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Weiterhin hat die Jugendkammer bei der Ablehnung des minder schwe-

ren Falles und der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft zu Lasten des

Angeklagten gewertet, die Brandstiftung aus Wut darüber, dass sich die Ge-

schädigte K. einem anderen Mann zugewandt habe, stelle sich als Aus-

druck eines krassen, nicht mehr nachvollziehbaren Besitzdenkens und damit

eines besonders verachtenswerten Motivs dar. Diese Formulierung lässt besor-

gen, dass das Landgericht dem Angeklagten diese Tatmotivation uneinge-

schränkt vorgeworfen hat, obwohl sie ihre Ursache in der festgestellten Persön-

lichkeitsstörung hat (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 5; Fischer aaO § 46

Rdn. 28).

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Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass sich die dargestellten

Rechtsfehler bei der Bemessung der für die schwere Brandstiftung verhängten

Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

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3. Die Aufhebung der wegen der schweren Brandstiftung verhängten

Einzelstrafe führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat auch

die Einzelstrafen für die jeweils zwei Fälle des Diebstahls und des versuchten

Diebstahls aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine in sich stimmige Straf-

zumessung zu ermöglichen, zumal dieser wiederum zu prüfen haben wird, ob

auf alle Taten Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Außerdem

kann bei der Anwendung von Jugendstrafrecht unter den Voraussetzungen des

§ 5 Abs. 3 JGG von einer Jugendstrafe abgesehen werden.

III. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus (§ 63 StGB) kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.

Diese Maßregel setzt die positive Feststellung eines länger andauern-

den, nicht nur vorübergehenden Zustands voraus, der zumindest eine erhebli-

che Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begrün-

det (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.). Sie bedarf einer besonders

sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls

langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt.

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Das Vorliegen eines länger andauernden Zustandes im Sinne des § 63

StGB beim Angeklagten ist nicht belegt. Vielmehr ist zu besorgen, dass die Ju-

gendkammer rechtsfehlerhaft den Zustand mit der erheblich verminderten

Schuldfähigkeit gleichgesetzt hat (vgl. Fischer aaO § 63 Rdn. 6). Nach den

Feststellungen war der Angeklagte bei der schweren Brandstiftung, die ent-

scheidend für die Unterbringungsanordnung war, als Folge der Persönlichkeits-

störung in Kombination mit der Alkoholisierung, die regelmäßig nur vorüberge-

hender Natur ist, in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Diese Aus-

führungen legen es nahe, dass die Persönlichkeitsstörung allein die verminderte

Schuldfähigkeit nicht bewirkte. In einem Fall, in dem die erhebliche Verminde-

rung der Steuerungsfähigkeit auf das Zusammenwirken von Persönlichkeitsstö-

rung und Alkoholkonsum zurückzuführen ist, liegt ein die Unterbringung in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand nur vor, wenn der

Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkohol-

überempfindlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9 und 30) oder eine länger

andauernde geistig-seelische Störung hat, bei der bereits geringer Alkoholkon-

sum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der

Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGHSt 44, 369,

373 ff.). Dazu verhält sich das Urteil nicht.

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IV. Wegen der dargestellten Rechtsfehler hebt der Senat den Rechtsfol-

genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zur Schuldfähigkeitsbeurtei-

lung und zu den Voraussetzungen des § 63 StGB auf. Der Schuldspruch kann

bestehen bleiben, weil eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei allen Taten

sicher auszuschließen ist. Sollte der neue Tatrichter die Voraussetzungen des §

21 StGB auch aufgrund einer Alkoholisierung bejahen und wiederum feststel-

len, dass vom Angeklagten auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu er-

warten sind, so wird er zu prüfen haben, ob dieser Gefahr schon durch die we-

niger beschwerende Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-

stalt (§ 64 StGB) ausreichend begegnet werden kann (vgl. Fischer aaO § 72

Rdn. 5).

Becker Pfister von Lienen

Sost-Scheible Schäfer