BGH Beschluss vom 06.10.2009 – 4 StR 299/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2009 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Magdeburg vom 19. Februar 2009 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Rüge der Verletzung des § 168 c Abs. 2 und 5 Satz 1
StPO bemerkt ergänzend der Senat:
Der Rüge bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil ein
Anwesenheitsrecht des Beschuldigten nach § 168 c Abs. 2
StPO nur bei richterlichen Zeugenvernehmungen, nicht aber
bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten be-
steht (vgl. BGHSt 42, 391). Z. war jedoch zum
Zeitpunkt der richterlichen „Zeugen“-Vernehmung am Nach-
mittag des 3. März 2007 sowohl materiell wie auch formell
(Mit-)Beschuldigter bezüglich des Tötungsdelikts zum Nachteil
des K. . Er war noch am Tattag, dem 2. März
2007, als Tatverdächtiger festgenommen worden. Am Vormit-
tag des 3. März 2007 wurde er polizeilich als Beschuldigter
vernommen. Hierbei wurde er als Beschuldigter belehrt. Wei-
terhin wurde ihm eröffnet, dass ihm die Tötung des
K. zur Last liegt. Dass sich diese Einschätzung der
Ermittlungsbehörden hinsichtlich des Tatverdachts bis zur
richterlichen Vernehmung am Nachmittag desselben Tages
geändert hat, kann nicht festgestellt werden. Dagegen spricht
vielmehr der weitere Verfahrensablauf. Denn auf Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 15. März 2007 wurde Z.
erneut als Beschuldigter richterlich vernommen. Erst mit An-
klageerhebung in dieser Sache wurde das Ermittlungsverfah-
ren gegen ihn mit Verfügung vom 16. Mai 2007 nach § 170
Abs. 2 StPO eingestellt. Einer Benachrichtigung des Ange-
klagten und seines Verteidigers von der richterlichen Verneh-
mung des Z. vom 3. März 2007 bedurfte es da-
her nach § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht (vgl. auch BGH
aaO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke