Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.10.2009 – 4 StR 299/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2009 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Magdeburg vom 19. Februar 2009 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Rüge der Verletzung des § 168 c Abs. 2 und 5 Satz 1

StPO bemerkt ergänzend der Senat:

Der Rüge bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil ein

Anwesenheitsrecht des Beschuldigten nach § 168 c Abs. 2

StPO nur bei richterlichen Zeugenvernehmungen, nicht aber

bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten be-

steht (vgl. BGHSt 42, 391). Z. war jedoch zum

Zeitpunkt der richterlichen „Zeugen“-Vernehmung am Nach-

mittag des 3. März 2007 sowohl materiell wie auch formell

(Mit-)Beschuldigter bezüglich des Tötungsdelikts zum Nachteil

des K. . Er war noch am Tattag, dem 2. März

2007, als Tatverdächtiger festgenommen worden. Am Vormit-

tag des 3. März 2007 wurde er polizeilich als Beschuldigter

vernommen. Hierbei wurde er als Beschuldigter belehrt. Wei-

terhin wurde ihm eröffnet, dass ihm die Tötung des

K. zur Last liegt. Dass sich diese Einschätzung der

Ermittlungsbehörden hinsichtlich des Tatverdachts bis zur

richterlichen Vernehmung am Nachmittag desselben Tages

geändert hat, kann nicht festgestellt werden. Dagegen spricht

vielmehr der weitere Verfahrensablauf. Denn auf Antrag der

Staatsanwaltschaft vom 15. März 2007 wurde Z.

erneut als Beschuldigter richterlich vernommen. Erst mit An-

klageerhebung in dieser Sache wurde das Ermittlungsverfah-

ren gegen ihn mit Verfügung vom 16. Mai 2007 nach § 170

Abs. 2 StPO eingestellt. Einer Benachrichtigung des Ange-

klagten und seines Verteidigers von der richterlichen Verneh-

mung des Z. vom 3. März 2007 bedurfte es da-

her nach § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht (vgl. auch BGH

aaO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke