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BGH Beschluss vom 06.10.2009 – 4 StR 307/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 307/09

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Detmold vom 3. März 2009 wird mit der

Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betru-

ges unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des

Amtsgerichts Lemgo vom 14. November 2006 in der

Fassung des Urteils des Landgerichts Detmold vom

5. Juni 2007 und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-

samtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-

hung der Strafen aus einer Vorverurteilung unter Auflösung der dort gebildeten

Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des

Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,

hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe einen geringen

Teilerfolg.

I.

2

Die Verfahrensrüge bleibt erfolglos; die Nachprüfung des angefochtenen

Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des

Ausspruchs über die Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesan-

walts in seiner Antragsschrift vom 9. September 2009 Bezug genommen.

3

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Urteilsgründe das Vorliegen ei-

ner Täuschungshandlung ausreichend belegen. Nach den Feststellungen hat

der Angeklagte das von ihm zum Verkauf angebotene Unternehmen nicht nur

allgemein als wirtschaftlich soliden Betrieb mit gesicherter Zukunft angepriesen.

Er hat vielmehr wahrheitswidrig behauptet, der Betrieb habe bereits zwei Auf-

träge im Gesamtvolumen von 250.000 € erhalten und den Geschädigten Unter-

lagen gezeigt, die diese Auftragserteilung dokumentieren sollten. Deshalb stell-

ten seine Erklärungen nicht nur Werturteile dar, sondern enthielten darüber hin-

aus den für das Merkmal der Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB not-

wendigen Tatsachenkern (vgl. dazu BGHSt 48, 331, 344 f.).

II.

4

Die Ausführungen des Landgerichts zur Bildung der Gesamtfreiheitsstra-

fe enthalten indessen einen auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe

nicht aufklärbaren Widerspruch, der im Ergebnis zu einer Reduzierung der aus-

gesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate führen muss.

5

Das Landgericht hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklag-

ten sprechenden Gesichtspunkte für den abgeurteilten Fall des Betruges im

Sinne von § 263 Abs. 1 StGB einerseits eine Einsatzstrafe in Höhe von "einem

Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe" verhängt. Im Zusammenhang mit der

Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen

aus der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Lemgo vom

14. November 2006 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Detmold vom

5. Juni 2007 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe hat es jedoch

u.a. ausgeführt, dass bei der nunmehr nach § 54 Abs. 1 StGB neu zu bildenden

Gesamtstrafe die höchste verwirkte Einzelstrafe, "im vorliegenden Fall also die

soeben festgestellte Einsatzstrafe in Höhe von einem Jahr zehn Monaten" zu

erhöhen sei. Wegen dieses nicht erklärbaren Widerspruchs hat der Senat die

vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate vermin-

dert, da er nicht gänzlich ausschließen kann, dass die zuletzt genannte, höhere

Einsatzstrafe die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst hat. Dadurch ist

der Angeklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.

III.

6

Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht

unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke