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BGH Urteil vom 07.10.2009 – 2 StR 283/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 283/09

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Erfurt vom 17. Februar 2009 im Strafausspruch mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung mit Todes-

folge unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Erfurt vom 17. Juli 2006

zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich

die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge. Das

Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 2009 unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat

strafschärfend berücksichtigt, dass "sich der Angeklagte auch im Laufe der

Hauptverhandlung, also selbst zwei Jahre nach der Tat, vollkommen uneinsich-

tig gezeigt" habe und dass er "ohne erkennbare Emotionen … wiederholt jegli-

che Verantwortung für den Tod der M. , der ihm gleichgültig zu sein

schien", abgelehnt habe. Dies sind keine zulässigen Erwägungen zu Lasten des

Angeklagten, der jegliche strafrechtlich relevante Handlung zum Nachteil des

Tatopfers bestritten hat. Auch dem jugendlichen Angeklagten steht das Recht

zu, sich effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu

müssen, dass ihm daraus Nachteile erwachsen (BGH StraFo 2003, 206, 207;

BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 StR 468/97). Auch wenn die verhängte

Jugendstrafe nicht unangemessen erscheint, kann der Senat ein Beruhen des

Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler letztlich nicht ausschließen.

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt

Krehl