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BGH Urteil vom 07.10.2009 – 2 StR 283/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 17. Februar 2009 im Strafausspruch mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung mit Todes-
folge unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Erfurt vom 17. Juli 2006
zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich
die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge. Das
Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 2009 unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat
strafschärfend berücksichtigt, dass "sich der Angeklagte auch im Laufe der
Hauptverhandlung, also selbst zwei Jahre nach der Tat, vollkommen uneinsich-
tig gezeigt" habe und dass er "ohne erkennbare Emotionen … wiederholt jegli-
che Verantwortung für den Tod der M. , der ihm gleichgültig zu sein
schien", abgelehnt habe. Dies sind keine zulässigen Erwägungen zu Lasten des
Angeklagten, der jegliche strafrechtlich relevante Handlung zum Nachteil des
Tatopfers bestritten hat. Auch dem jugendlichen Angeklagten steht das Recht
zu, sich effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu
müssen, dass ihm daraus Nachteile erwachsen (BGH StraFo 2003, 206, 207;
BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 StR 468/97). Auch wenn die verhängte
Jugendstrafe nicht unangemessen erscheint, kann der Senat ein Beruhen des
Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler letztlich nicht ausschließen.
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt
Krehl