BGH Beschluss vom 07.10.2009 – I ZR 126/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 8. Juli 2008 wird insoweit, als sie sich gegen die
Nichtzulassung der Revision wegen der Abweisung der Klage mit
den Anträgen b und c wendet, als unzulässig verworfen, weil sie
insoweit nicht begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Im Übri-
gen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-
ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
S. 1 ZPO). Dies gilt auch im Blick auf die vom Berufungsgericht
verneinte Frage, ob § 73 Abs. 3 AMG voraussetzt, dass das Prä-
parat im Herkunftsland über eine arzneimittelrechtliche Zulassung
verfügt, die einer deutschen oder europäischen Zulassung ent-
spricht oder vergleichbar ist. Eine einschränkende Auslegung des
§ 73 Abs. 3 AMG, wie sie die Nichtzulassungsbeschwerde unter
Hinweis auf die Ausführungen von Kloesel/Cyran, Arzneimittel-
recht, § 73 AMG Anm. 41, für geboten erachtet, scheidet insbe-
sondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dieser Vor-
schrift aus (vgl. Sander, Arzneimittelrecht, Stand Februar 2002,
§ 73 AMG Erl. 9 e; Kieser, A&R 2005, 147, 148; Th. Büttner, ApoR
2004, 1 ff.). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 80.000 €
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2007 - 12 O 614/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2008 - I-20 U 191/07 -