Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.10.2009 – I ZR 126/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 8. Juli 2008 wird insoweit, als sie sich gegen die

Nichtzulassung der Revision wegen der Abweisung der Klage mit

den Anträgen b und c wendet, als unzulässig verworfen, weil sie

insoweit nicht begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Im Übri-

gen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache

weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-

ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

S. 1 ZPO). Dies gilt auch im Blick auf die vom Berufungsgericht

verneinte Frage, ob § 73 Abs. 3 AMG voraussetzt, dass das Prä-

parat im Herkunftsland über eine arzneimittelrechtliche Zulassung

verfügt, die einer deutschen oder europäischen Zulassung ent-

spricht oder vergleichbar ist. Eine einschränkende Auslegung des

§ 73 Abs. 3 AMG, wie sie die Nichtzulassungsbeschwerde unter

Hinweis auf die Ausführungen von Kloesel/Cyran, Arzneimittel-

recht, § 73 AMG Anm. 41, für geboten erachtet, scheidet insbe-

sondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dieser Vor-

schrift aus (vgl. Sander, Arzneimittelrecht, Stand Februar 2002,

§ 73 AMG Erl. 9 e; Kieser, A&R 2005, 147, 148; Th. Büttner, ApoR

2004, 1 ff.). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 80.000 €

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Koch

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2007 - 12 O 614/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2008 - I-20 U 191/07 -