BGH Beschluss vom 07.10.2009 – I ZR 144/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Juli 2008 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Voraussetzun-
gen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revisi-
on auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. August 2009 darauf hingewie-
Gründe
sen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Reichweite der Berechti-
gungsverträge und des Geschäftsbesorgungsvertrages kommt es nicht an. Das
Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen, dass dem
Kläger zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG zusteht, weil die Beklag-
te sein Musikwerk unberechtigt als Klingelton für Mobiltelefone genutzt hat. Die
Beklagte hat von der GEMA schon deshalb keine Rechte zur Nutzung des Wer-
kes als Klingelton erworben, weil die GEMA diese Rechte nur von der Klägerin
zu 2 erhalten haben könnte und nach den unangegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts (BU 21-23 unter bb) nicht dargelegt ist, dass und vor allem in
welchem Umfang der Klägerin zu 2 Nutzungsrechte an dem streitgegenständli-
chen Werk eingeräumt worden sein sollen.
Die Stellungnahme der Beklagten zum Hinweisbeschluss des Senats
(Schriftsatz vom 3. September 2009 i.V. mit Schriftsatz vom 20. August 2009)
führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Beklagten kön-
nen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht dahin verstanden werden,
die Klägerin zu 2 sei Inhaberin von Nutzungsrechten an dem in Rede stehen-
den Werk gewesen und habe ihre Berechtigung zur Geltendmachung von Un-
terlassungsansprüchen infolge der Einräumung dieser Nutzungsrechte an die
GEMA verloren. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2 scheitert nach
den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht daran, dass
diese nach der Einräumung von Nutzungsrechten an die GEMA kein berechtig-
tes Interesse mehr an der Rechtsverfolgung hat (vgl. dazu BGHZ 141, 267, 273
- Laras Tochter), sondern bereits daran, dass ihr keine Nutzungsrechte an dem
in Rede stehenden Werk eingeräumt worden sind (BU 21 letzter Satz; BU 23
zweiter Absatz).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 308 O 514/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 5 U 162/06 -