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BGH Urteil vom 07.10.2009 – Xa ZR 8/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Verkündet am: 7. Oktober 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a) Ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann durch Satzung, durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan oder durch Vertrag begründet werden.

b) Dabei handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; Rechtsgrund für derartige Zu- wendungen ist der Stiftungszweck selbst.

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - Xa ZR 8/08 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 7. Oktober 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und

Dr. Bacher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2007 auf-

gehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Wuppertal vom 14. Juni 2006 abgeändert: Die

Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die für die Jahre 2001

bis 2004 entstandenen Kosten der Verwaltung des Wertpapierde-

pots im Nennwert von 2.556.459,41 € (5 Millionen DM) Auskunft

zu erteilen.

Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Rechnungslegung und Zahlung aus einem Finan-

zierungsvertrag.

Die Beklagte ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Stif-

tungszweck ist gemäß § 2 ihrer Satzung die Förderung der bildenden Kunst,

unter anderem durch die "… Finanzierung der Errichtung und der laufenden

Unterhaltungs- und Betriebskosten anderer Museen … sofern diese Unterstüt-

zung die Voraussetzungen steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgaben-

ordnung erfüllt." Die Stiftung wurde mit einem Anfangsvermögen von fünf Milli-

onen DM gegründet.

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Seit 1991 führten die Klägerin und der spätere Stifter der Beklagten Ver-

handlungen über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie

über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. Die Klä-

gerin

leitete 1994 die Gründung der K. S. Betriebsgesell-

schaft mbH (im Folgenden: Betriebsgesellschaft) sowie den Erwerb des ehe-

maligen R. zum Zweck des Umbaus als Museum in die Wege.

Die Beklagte wurde am 3. April 1996 errichtet.

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Am 27. September 1996 schlossen die Betriebsgesellschaft und die Be-

klagte einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. In

der Präambel des Vertrags heißt es: "Die Betriebsgesellschaft wird in dem von

ihr angemieteten ehemaligen R.

in S. nach dessen Um-

bau ein öffentliches Kunstmuseum ("Museum B. ") eröffnen und betreiben.

Die Kunststiftung B. stellt der Betriebsgesellschaft in Erfüllung ihrer ge-

meinnützigen Aufgaben Gelder zur Verfügung, die von der Betriebsgesellschaft

zur Finanzierung der laufenden Kosten des Museums benötigt werden." In § 1

des Vertrags verpflichtete sich die Beklagte, von ihrem Vermögen einen Anteil

von fünf Millionen DM in festverzinslichen Wertpapieren zu halten und die Er-

träge aus diesem Wertpapierdepot der Betriebsgesellschaft zur Verfügung zu

stellen. In § 2 des Vertrags verpflichtete sich die Betriebsgesellschaft, die zur

Verfügung gestellten Beträge zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und

Betriebskosten des neu zu errichtenden Museums zu verwenden und in diesem

angemessene Flächen für die Präsentation bestimmter, näher beschriebener

Ausstellungen zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 3 des Vertrags sollte dieser

am ersten des auf die Eröffnung des Museums folgenden Monats in Kraft treten

und für die Dauer von zehn Jahren geschlossen sein. Das Museum wurde im

Oktober 1996 eröffnet. Die Beklagte legte Ende 1997 fünf Millionen DM fest-

verzinslich zu einem Zinssatz von 6,25 Prozent an, der jährliche Zinsertrag be-

trug 312.500,00 DM (159.778,71 Euro). Die Beklagte kehrte die vorgesehenen

Beträge zunächst regelmäßig aus. Am 18. Dezember 1997 schlossen die Be-

triebsgesellschaft und die Beklagte eine Änderungsvereinbarung zum Finanzie-

rungsvertrag, mit der § 1 des Finanzierungsvertrags unter anderem wie folgt

ergänzt wurde: "(2) Klarstellend sind sich beide Vertragspartner einig, dass der

Begriff 'Erträge' sowohl den Zinsertrag als auch die Kursdifferenzen und Kosten

der Depotverwaltung umfasst. ..." Am 3. September 2001 vereinbarten die Par-

teien und die Betriebsgesellschaft, dass die Beklagte die Erträge gemäß § 1

des Finanzierungsvertrags unmittelbar an die Klägerin zahle und diese die Er-

träge nach Maßgabe des § 2 des Finanzierungsvertrags verwende. Diese er-

gänzenden Vereinbarungen wurden schriftlich niedergelegt, aber ebenfalls

nicht notariell beurkundet.

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Für das Jahr 2001 zahlte die Beklagte 100.000,00 Euro, für das Jahr

2002 153.380,00 Euro an die Klägerin. Für die Jahre 2003 und 2004 erfolgten

keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 berief sich die Beklagte auf

die Unwirksamkeit des Finanzierungsvertrags mangels notarieller Beurkundung

und erklärte vorsorglich dessen außerordentliche Kündigung.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem

Recht der Betriebsgesellschaft im Wege der Stufenklage auf Zahlung für die

Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 385.734,84 Euro abzüglich der für diese Zeit

entstandenen Kosten für die Verwaltung des Wertpapierdepots in Anspruch;

zur Bezifferung dieser Verwaltungskosten begehrt die Klägerin Rechnungsle-

gung.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur

antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zur Auskunft.

I.

Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten

Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung aus dem Finanzierungsvertrag

vom 27. September 1996 mit der Begründung abgewiesen, bei dem Finanzie-

rungsvertrag handele es sich um ein Schenkungsversprechen, das mangels

notarieller Beurkundung gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB nichtig

sei. Zwar könne aufgrund der Vorgeschichte des Vertragsschlusses nicht un-

terstellt werden, die Beklagte habe ein Schenkungsversprechen beabsichtigt

und gewollt. Für die Einigung über eine Schenkung sei jedoch allein die objek-

tive Sachlage maßgeblich. Der Finanzierungsvertrag enthalte objektiv ein

Schenkungsversprechen der Beklagten. Das Versprechen der Beklagten sei

auf eine unentgeltliche Leistung gerichtet, da diese mit den von der Betriebsge-

sellschaft übernommenen Pflichten weder synallagmatisch kausal noch kondi-

tional verknüpft sei. Der Stifter habe sich diese Leistungen nicht erkaufen, son-

dern sie fördern wollen. Die Pflichten der Betriebsgesellschaft hätten nur die

gewollte Verwendung der zugewendeten Mittel sicherstellen sollen und stellten

daher den typischen Fall einer Auflage dar. Auch in der Errichtung und dem

Betrieb des "Museums B. " sei keine Gegenleistung der Klägerin zu sehen.

Zum einen habe hierdurch lediglich die Voraussetzung dafür geschaffen wer-

den sollen, dass sich die Beklagte überhaupt zur Erbringung freiwilliger Leis-

tungen bereit erklärte. Zum anderen widerspräche eine solche Gegenseitig-

keitsbeziehung den Grundsätzen des Stiftungsrechts. Weil das Stiftungsge-

schäft einseitig und bedingungsfeindlich sei, könne eine Gegenseitigkeitsbe-

ziehung zwischen den Leistungen der Klägerin und dem Stiftungsgeschäft nicht

durch Vertrag begründet werden.

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II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Finanzie-

rungsvertrag vom 27. September 1996 in der Fassung der Änderungsverträge

vom 18. Dezember 1997 und 3. September 2001 ist nicht gemäß § 518 Abs. 1

Satz 1, § 125 Satz 1 BGB nichtig.

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Bei dem Finanzierungsvertrag handelt es sich nicht um ein Schenkungs-

versprechen im Sinne des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu dessen Gültigkeit eine

notarielle Beurkundung erforderlich wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob

die von der Beklagten in § 1 des Finanzierungsvertrags versprochenen Zuwen-

dungen nach dem Willen der Vertragsparteien unentgeltlich erbracht werden

sollten oder ob die von der Betriebsgesellschaft in § 2 des Finanzierungsver-

trags übernommenen Pflichten einerseits oder die Errichtung und der Betrieb

des "Museums B. " andererseits Gegenleistungen für diese Zuwendungen

sein sollten. Entscheidend ist, dass der Finanzierungsvertrag allein zur Reali-

sierung des Stiftungszwecks der Beklagten abgeschlossen wurde.

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1.

Der Anspruch eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann zum

einen unmittelbar durch die Stiftungssatzung, zum anderen durch die einseitige

Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan begründet werden, sofern dies dem in

der Satzung niedergelegten Willen des Stifters entspricht und die satzungsmä-

ßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei handelt es sich auch dann nicht um

eine Schenkung oder ein formbedürftiges Schenkungsversprechen, wenn diese

Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist

vielmehr der Stiftungszweck selbst (BGH, Urt. v. 16.1.1957 - IV ZR 221/56,

NJW 1957, 708; Staudinger/Rawert, BGB, 13. Bearb., § 85 Rdn. 16; Münch-

Komm./Reuter, BGB, 5. Aufl., § 85 Rdn. 28; Schwarz/Backert in Bamberger/

Roth, BGB, 2. Aufl., § 85 Rdn. 6; Hof in Seifart/von Campenhausen, Stiftungs-

rechts-Handbuch, 3. Aufl., § 7 Rdn. 157; Blydt-Hansen, Die Rechtsstellung der

Destinatäre der rechtsfähigen Stiftung Bürgerlichen Rechts, S. 109; für eine

entsprechende Anwendung des Schenkungsrechts Muscheler, WM 2003,

2213, 2216 ff., allerdings unter Ausschluss der Vorschrift des § 518 Abs. 1

Satz 1 BGB).

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2.

Darüber hinaus kann ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungs-

leistungen vertraglich begründet werden.

a)

In der Literatur werden derartige Verträge vereinzelt als Schen-

kung eingeordnet, wobei aber § 81 Abs. 1 Satz 1 BGB die gegenüber § 518

Abs. 1 Satz 1 BGB speziellere Vorschrift sein und daher die Schriftform genü-

gen soll (Muscheler, WM 2003, 2213, 2221). Diese Auffassung teilt der Senat

nicht. Werden einem Destinatär Stiftungsleistungen zugewendet, dient dies der

Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein An-

spruch auf die Stiftungsleistungen bereits durch die Stiftungssatzung selbst

oder erst durch ein Stiftungsorgan, sei es durch einseitige Zuerkennung oder

durch Abschluss eines Vertrags, begründet wird. Wird durch eine vertragliche

Zuwendung von Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erfüllt, so ist die-

ser ebenso wie bei einer einseitigen Zuerkennung von Stiftungsleistungen ihr

Rechtsgrund. Daher handelt es sich bei der vertraglichen Zuwendung von Stif-

tungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um

eine Schenkung oder ein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen un-

entgeltlich versprochen werden.

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b)

Danach handelt es sich bei dem Finanzierungsvertrag vom

27. September 1996 in der Fassung der Änderungsverträge nicht um ein

Schenkungsverspechen. Im Finanzierungsvertrag versprach die Beklagte die

Zuwendung von Stiftungsleistungen ausschließlich in Erfüllung ihres Stiftungs-

zwecks. Zu diesem gehört gemäß § 2 der Stiftungssatzung der Beklagten unter

anderem die Finanzierung der Errichtung und der laufenden Unterhaltungs-

und Betriebskosten von Museen. Die der Betriebsgesellschaft und nachfolgend

der Klägerin versprochenen Zinserträge wurden diesen ausweislich der Prä-

ambel des Finanzierungsvertrags gerade "in Erfüllung ihrer [d.h. der Beklagten]

gemeinnützigen Aufgaben" zugewendet.

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c)

Nach alldem geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass der

Destinatär einer vertraglich zugewendeten Stiftungsleistung ohne eine notariel-

le Beurkundung des Vertrags stets nur auf die freiwillige Erbringung der Stif-

tungsleistung vertrauen kann. So wie die Frage, ob bereits durch die Stiftungs-

satzung oder durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan ein klag-

barer Anspruch begründet wird, von dem in der Satzung niedergelegten Willen

des Stifters abhängt (BGH NJW 1957, 708), ist für die Frage, ob ein klagbarer

Anspruch auf die Stiftungsleistung durch Vertrag begründet wird, der Rechts-

bindungswille der Vertragsparteien maßgeblich. Ob zur Gültigkeit derartiger

Verträge die Schriftform in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 1 Satz 1

BGB erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Schriftform im Streit-

fall gewahrt wurde.

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d)

Unzutreffend ist auch der Einwand der Beklagten, die Anerken-

nung eines vertraglichen Anspruchs der Klägerin führe zum Verlust der Steuer-

vergünstigungen der Beklagten und gefährde so deren Bestand. Ob die in den

§§ 55 ff. AO aufgestellten Voraussetzungen einer Steuervergünstigung vorlie-

gen, insbesondere ob eine Stiftung ihre Mittel für satzungsmäßige Zwecke im

Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO verwendet, hängt nicht davon ab, ob die

Stiftungsleistungen ohne rechtliche Verpflichtung oder aufgrund eines klagba-

ren Anspruchs des Destinatärs erbracht werden, sei dieser durch die Stiftungs-

satzung, eine einseitige oder eben eine vertragliche Zuerkennung begründet.

III.

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen

als im Ergebnis zutreffend.

Der Finanzierungsvertrag ist ebenso wenig nach § 138 Abs. 1 BGB nich-

tig. Die Annahme, die Anerkennung eines vertraglichen Anspruchs der Klägerin

führe zum Verlust der Gemeinnützigkeit der Beklagten, trifft wie ausgeführt

nicht zu und kann daher die Sittenwidrigkeit des Finanzierungsvertrags nicht

begründen. Darüber hinaus räumt § 3 Abs. 3 2. Spiegelstrich des Finanzie-

rungsvertrags der Beklagten für diesen Fall die Möglichkeit der außerordentli-

chen Kündigung ein. Bei Bestehen einer derartigen Möglichkeit der Vertrags-

beendigung ist aber die grundsätzliche Vertragsbindung nicht als sittenwidrig

anzusehen.

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Der Finanzierungsvertrag ist auch nicht deshalb sittenwidrig, weil er der

Beklagten die Möglichkeit nähme, ihre Verwaltungskosten aus den Erträgen

des Stiftungskapitals zu bestreiten. Nach den Feststellungen des Landgerichts

stimmte zwar der Betrag, den anzulegen sich die Beklagte verpflichtet hat, mit

dem Anfangsvermögen der Stiftung überein, so dass sich die Beklagte im Fi-

nanzierungsvertrag verpflichtet hat, das gesamte Anfangsvermögen der Stif-

tung festverzinslich anzulegen und die Erträge der Betriebsgesellschaft bzw.

der Klägerin zuzuwenden. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 1 Abs. 2 des

Finanzierungsvertrags in der Fassung des Änderungsvertrags vom 18. Dezem-

ber 1997 nur die Kosten der Depotverwaltung. Allerdings zeigt die Revisions-

beklagte nicht auf, dass sie in den Tatsacheninstanzen darüber hinausgehende

Verwaltungskosten dargetan hat. Wenn sie ihr gesamtes Vermögen zugunsten

der Klägerin gebunden hat, versteht sich dies auch nicht von selbst. Zudem

zeigt die Revisionsbeklagte weder Vortrag dazu auf, welche Vorstellungen die

Parteien bei Vertragschluss von der weiteren Entwicklung des Stiftungskapitals

hatten, noch Vortrag zur tatsächlichen zwischenzeitlichen Entwicklung des Stif-

tungskapitals.

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Die Bindung des gesamten Vermögens zugunsten der Klägerin vermag

für sich allein Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Der Stifter ist in

seiner Entscheidung, wen er begünstigen will, frei; insbesondere steht es ihm

auch frei, nur einen Destinatär auszuwählen, der ihm zur Verwirklichung des

Stiftungszwecks besonders geeignet erscheint.

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Schließlich ist auch ein Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages

nicht dargetan.

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IV.

Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten

sind, kann der Senat über die erste Stufe der Klage selbst entscheiden und die

Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilen.

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Ein Anspruch aus § 242 BGB auf Rechnungslegung setzt grundsätzlich

voraus, dass der Rechenschaftspflichtige fremde oder auch fremde Angele-

genheiten besorgt (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 261 Rdn. 18 m.w.N.).

Dies ist hier nicht der Fall. Die festverzinsliche Anlage des anfänglichen Stif-

tungsvermögens ist keine Angelegenheit der Klägerin oder ihrer Betriebsge-

sellschaft. Da sie anders ihren Zahlungsanspruch jedoch nicht beziffern kann,

steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über die Kos-

ten der Depotverwaltung für die Jahre 2001 bis 2004 gemäß § 242 BGB in

Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Finanzierungsvertrags in der Fassung des Än-

derungsvertrags vom 18. Dezember 1997 zu. Er wird der Sache nach mit dem

begehrten Anspruch auf "Rechnungslegung" geltend gemacht.

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V.

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsan-

trag ist die Sache auf den Antrag der Klägerin an das Landgericht zurückzu-

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Berger

Bacher

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.06.2006 - 19 O 141/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2007 - I-7 U 162/06 -