Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.10.2009 – XII ZR 173/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Rich-

ter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-

richts in Jena vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil

die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht gerügten Feh-

ler in der Begründung des Berufungsurteils (das Verwechseln von

Richtigkeit und Echtheit im Rahmen von § 440 Abs. 2 ZPO sowie

die Verkennung des Begriffs des Gegenbeweises) haben keine

über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-

schließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO).

Wert: bis 45.000 €

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Schilling

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 10.11.2006 - 3 O 244/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 04.12.2007 - 5 U 988/06 -