BGH Beschluss vom 07.10.2009 – XII ZR 173/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Rich-
ter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-
richts in Jena vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil
die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht gerügten Feh-
ler in der Begründung des Berufungsurteils (das Verwechseln von
Richtigkeit und Echtheit im Rahmen von § 440 Abs. 2 ZPO sowie
die Verkennung des Begriffs des Gegenbeweises) haben keine
über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
Wert: bis 45.000 €
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Schilling
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 10.11.2006 - 3 O 244/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 04.12.2007 - 5 U 988/06 -