BGH Beschluss vom 08.10.2009 – III ZB 74/09
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2009
in der Rechtsbeschwerdesache
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2009 durch den Vize-
präsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragstellers
gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 6. Juli 2009 - 4 W 101/09 - wird als unzulässig verworfen, weil ge-
gen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmit-
tel die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn sie in dem angefochte-
nen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Hieran fehlt
es. Der Bundesgerichtshof ist daher an einer Entscheidung in der Sa-
che gehindert. Der Antragsteller kann deshalb nicht erwarten, dass et-
waige weitere Eingaben in dieser Sache förmlich beschieden werden.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 01.07.2009 - 9 T 37/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2009 - 4 W 101/09 -