Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2009 – III ZB 74/09

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in der Rechtsbeschwerdesache

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2009 durch den Vize-

präsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragstellers

gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 6. Juli 2009 - 4 W 101/09 - wird als unzulässig verworfen, weil ge-

gen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmit-

tel die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn sie in dem angefochte-

nen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Hieran fehlt

es. Der Bundesgerichtshof ist daher an einer Entscheidung in der Sa-

che gehindert. Der Antragsteller kann deshalb nicht erwarten, dass et-

waige weitere Eingaben in dieser Sache förmlich beschieden werden.

Schlick

Dörr

Herrmann

Hucke

Tombrink

Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 01.07.2009 - 9 T 37/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2009 - 4 W 101/09 -