Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZB 107/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Münster vom 24. März 2009 wird auf Kosten des

Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6

Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von

der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen

an einen Versagungsantrag eines Gläubigers in der Wohlverhaltensphase nach

§ 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist bereits durch mehrere

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat entscheidet in

ständiger Rechtsprechung, ein zulässiger Antrag auf Versagung der Rest-

schuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setze voraus,

dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuld-

ners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung

der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB

50/05, NZI 2006, 413 Rn. 5; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322;

v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434). Die Anforderungen, die das

Beschwerdegericht an die Darlegungslast des Gläubigers gestellt hat, sind zwar

möglicherweise zu weitgehend. Andererseits sind jedoch Versagungsanträge,

die auf bloßen Spekulationen beruhen und keinen glaubhaft gemachten Sach-

verhalt erkennen lassen, unzulässig. Die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Er-

forschung des Sachverhalts von Amts wegen setzt erst ein, wenn ein zulässiger

Versagungsantrag vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577

Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 09.05.2008 - 80 IK 43/04 -

LG Münster, Entscheidung vom 24.03.2009 - 5 T 822/08 -