BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZB 107/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 24. März 2009 wird auf Kosten des
Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6
Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von
der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen
an einen Versagungsantrag eines Gläubigers in der Wohlverhaltensphase nach
§ 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist bereits durch mehrere
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat entscheidet in
ständiger Rechtsprechung, ein zulässiger Antrag auf Versagung der Rest-
schuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setze voraus,
dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuld-
ners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung
der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB
50/05, NZI 2006, 413 Rn. 5; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322;
v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434). Die Anforderungen, die das
Beschwerdegericht an die Darlegungslast des Gläubigers gestellt hat, sind zwar
möglicherweise zu weitgehend. Andererseits sind jedoch Versagungsanträge,
die auf bloßen Spekulationen beruhen und keinen glaubhaft gemachten Sach-
verhalt erkennen lassen, unzulässig. Die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Er-
forschung des Sachverhalts von Amts wegen setzt erst ein, wenn ein zulässiger
Versagungsantrag vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577
Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 09.05.2008 - 80 IK 43/04 -
LG Münster, Entscheidung vom 24.03.2009 - 5 T 822/08 -