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BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZB 83/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Hechingen vom 19. März 2009 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6

Abs. 1, § 34 Alt. 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechts-

beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob in dem Fall, dass der Schuldner

vor Stellung des Insolvenzantrags seine ursprünglich ausgeübte selbständige

wirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgegeben und seinen Wohnsitz ins Ausland

verlegt hat, das Insolvenzgericht des Ortes der ursprünglichen Tätigkeit des

Schuldners gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO für das Insolvenzverfahren örtlich

(und international) zuständig ist, wenn das Unternehmen immer noch im Han-

delsregister eingetragen und glaubhaft gemacht ist, dass weitere Abwicklungs-

maßnahmen mit Außenwirkung zur Vollbeendigung der wirtschaftlichen Tätig-

keit erforderlich sind, stellt sich nicht. Abwicklungsmaßnahmen mit Außenwir-

kung gibt es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts und der eigenen

Darstellung des Schuldners seit Erstellung der Bilanz für das Jahr 2005 im Jahr

2007 nicht mehr. Allein die noch ausstehende Schuldentilgung stellt keine Ab-

wicklungsmaßnahme dar. Andernfalls wäre für jedes Insolvenzverfahren, bei

dem im Inland ansässige Gläubiger Forderungen anmelden können, auch ein

inländisches Insolvenzgericht zuständig. Denn die Eröffnung eines Insolvenz-

verfahrens über sein Vermögen beantragt der Schuldner gerade deswegen,

weil er zur Schuldentilgung nicht in der Lage ist, diese mithin aussteht. Einer

Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu der tatrichterlich zu beurtei-

lenden Frage, unter welchen Voraussetzungen Abwicklungsmaßnahmen mit

Außenwirkung gegeben sind, bedarf es nicht.

2

Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung

effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem

Rechtsstaatsprinzip, die nach Auffassung des Schuldners in dem Verlust der

Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach deutschem Recht infolge der Verlegung

seines Wohnsitzes ins Ausland zu sehen sein soll, ist nicht gegeben. Die Ver-

lagerung des Wohnsitzes des Schuldners in die Schweiz beruht auf dessen ei-

gener Entscheidung. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6

Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Hechingen, Entscheidung vom 04.02.2009 - IN 11/09 -

LG Hechingen, Entscheidung vom 19.03.2009 - 3 T 16/09 -