BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZB 83/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Hechingen vom 19. März 2009 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6
Abs. 1, § 34 Alt. 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechts-
beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob in dem Fall, dass der Schuldner
vor Stellung des Insolvenzantrags seine ursprünglich ausgeübte selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgegeben und seinen Wohnsitz ins Ausland
verlegt hat, das Insolvenzgericht des Ortes der ursprünglichen Tätigkeit des
Schuldners gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO für das Insolvenzverfahren örtlich
(und international) zuständig ist, wenn das Unternehmen immer noch im Han-
delsregister eingetragen und glaubhaft gemacht ist, dass weitere Abwicklungs-
maßnahmen mit Außenwirkung zur Vollbeendigung der wirtschaftlichen Tätig-
keit erforderlich sind, stellt sich nicht. Abwicklungsmaßnahmen mit Außenwir-
kung gibt es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts und der eigenen
Darstellung des Schuldners seit Erstellung der Bilanz für das Jahr 2005 im Jahr
2007 nicht mehr. Allein die noch ausstehende Schuldentilgung stellt keine Ab-
wicklungsmaßnahme dar. Andernfalls wäre für jedes Insolvenzverfahren, bei
dem im Inland ansässige Gläubiger Forderungen anmelden können, auch ein
inländisches Insolvenzgericht zuständig. Denn die Eröffnung eines Insolvenz-
verfahrens über sein Vermögen beantragt der Schuldner gerade deswegen,
weil er zur Schuldentilgung nicht in der Lage ist, diese mithin aussteht. Einer
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu der tatrichterlich zu beurtei-
lenden Frage, unter welchen Voraussetzungen Abwicklungsmaßnahmen mit
Außenwirkung gegeben sind, bedarf es nicht.
Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip, die nach Auffassung des Schuldners in dem Verlust der
Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach deutschem Recht infolge der Verlegung
seines Wohnsitzes ins Ausland zu sehen sein soll, ist nicht gegeben. Die Ver-
lagerung des Wohnsitzes des Schuldners in die Schweiz beruht auf dessen ei-
gener Entscheidung. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Hechingen, Entscheidung vom 04.02.2009 - IN 11/09 -
LG Hechingen, Entscheidung vom 19.03.2009 - 3 T 16/09 -