Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 169/07

IX. Zivilsenat

Bundesgerichtshof

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

4. September 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 53.045,19 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Berufungsgericht ist weder zu den Anforderungen an die Schlüssig-

keit noch zur Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises noch zur

Feststellung des Schadens von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

abgewichen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht erkennbar.

Fehl geht insbesondere die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht auf die feh-

lende Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens hingewiesen. Dem Kläger

sind entsprechende Hinweise schon im ersten Rechtszug nach Eingang der

Klage erteilt worden, ohne dass dies zu einer Änderung oder Ergänzung seines

für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Vorbringens geführt hätte.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Ellwangen, Entscheidung vom 12.01.2007 - 3 O 294/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2007 - 12 U 21/07 -