Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 173/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

25. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

65.826,98 € festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisions-

instanz wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Im Zusammenhang mit der Auslegung des Vertrages vom 30. August

2001 stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen. Das rechtliche Ge-

hör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Haftet die Beklagte

unmittelbar auch der Volksbank als Drittgläubigerin, kommt eine Umwandlung

des Freistellungsanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung an die Masse nicht

in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94, BGHR KO § 1

Abs. 1 Massezugehörigkeit 4 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift des

§ 334 BGB ist nicht einschlägig, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Auf die Forderung der Drittgläubigerin gegen die Beklagte hat die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Freistellungsgläubigers keinen

Einfluss. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

3

Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsver-

folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 08.01.2008 - 3 O 325/07 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2008 - I-9 U 34/08 -