Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 205/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 3. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurück-

gewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 361.965,13 €

festgesetzt.

Gründe

2

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544

Abs. 7 ZPO) besteht nicht.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung

von § 103 InsO. Das Berufungsgericht ist in Anwendung dieser Vorschrift auch

nicht von Rechtssätzen des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die von der Be-

schwerde verfolgte Rechtsansicht würde dahin führen, dem Insolvenzverwalter

ein einseitiges Wahlrecht zuzubilligen, einen beiderseits bei Insolvenzeröffnung

nicht vollständig erfüllten Vertrag in Teilen (weiter) zu erfüllen und in den

verbleibenden Teilen die Erfüllung abzulehnen. Ein solches Wahlrecht sieht das

Gesetz nicht vor. Es ist unbestritten, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung

einseitig entweder nur im Ganzen oder gar nicht verlangen kann. Davon ist das

Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

3

Verfahrensgrundrechte des Klägers hat das Berufungsgericht nicht ver-

letzt. Es hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil

der im nachgelassenen Schriftsatz angekündigte Hilfsantrag nach § 533 Nr. 2

ZPO auch in mündlicher Verhandlung nicht zuzulassen gewesen wäre. Damit

ist nicht der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, sondern nur sein Inte-

resse an der Prozesswirtschaftlichkeit berührt. Die materiell-rechtlichen Erwä-

gungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang sind überdies zutref-

fend (vgl. BGHZ 70, 75, 77; 155, 87, 92 f; BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR

14/07, ZIP 2008, 885, 886 Rn. 9). Aus § 107 Abs. 1 InsO ergibt sich insoweit

nichts anderes.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.01.2006 - 3/1 O 121/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2006 - 5 U 21/06 -