BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 205/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 3. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 361.965,13 €
festgesetzt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
Abs. 7 ZPO) besteht nicht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung
von § 103 InsO. Das Berufungsgericht ist in Anwendung dieser Vorschrift auch
nicht von Rechtssätzen des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die von der Be-
schwerde verfolgte Rechtsansicht würde dahin führen, dem Insolvenzverwalter
ein einseitiges Wahlrecht zuzubilligen, einen beiderseits bei Insolvenzeröffnung
nicht vollständig erfüllten Vertrag in Teilen (weiter) zu erfüllen und in den
verbleibenden Teilen die Erfüllung abzulehnen. Ein solches Wahlrecht sieht das
Gesetz nicht vor. Es ist unbestritten, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung
einseitig entweder nur im Ganzen oder gar nicht verlangen kann. Davon ist das
Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Verfahrensgrundrechte des Klägers hat das Berufungsgericht nicht ver-
letzt. Es hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil
der im nachgelassenen Schriftsatz angekündigte Hilfsantrag nach § 533 Nr. 2
ZPO auch in mündlicher Verhandlung nicht zuzulassen gewesen wäre. Damit
ist nicht der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, sondern nur sein Inte-
resse an der Prozesswirtschaftlichkeit berührt. Die materiell-rechtlichen Erwä-
gungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang sind überdies zutref-
fend (vgl. BGHZ 70, 75, 77; 155, 87, 92 f; BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR
14/07, ZIP 2008, 885, 886 Rn. 9). Aus § 107 Abs. 1 InsO ergibt sich insoweit
nichts anderes.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.01.2006 - 3/1 O 121/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2006 - 5 U 21/06 -