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BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 227/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-

teil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

14. November 2006 zugelassen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil auf-

gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den

15. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 224.924,21 € festge-

setzt.

Gründe

I.

1

Das Berufungsgericht hat das klagabweisende Teilurteil des Landge-

richts gegen den Beklagten zu 2 bestätigt, ohne sich mit dem Klagegrund der

mittelbaren Gesellschafterhaftung und Handelndenhaftung für Verbindlichkeiten

der erstinstanzlich drittbeklagten D. Ltd., Singapur, und

dem diesbezüglichen Sachvortrag auseinanderzusetzen. Die genannte Gesell-

schaft hat den Kläger mit ihrer anwaltlichen Vertretung beauftragt, deren Vergü-

tung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Das Berufungsgericht er-

wähnt die nach seiner Ansicht beschränkte Haftung der erstinstanzlich drittbe-

klagten Gesellschaft nur beiläufig im Zusammenhang mit einer möglichen

Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 2.

II.

2

Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil

in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches

Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das angefochtene Urteil ist daher nach

§ 544 Abs. 7 ZPO durch Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei macht der Senat im Hinblick auf das

bisherige Berufungsverfahren von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Gebrauch.

4

Wegen der Einzelheiten des übergangenen Sachvortrages und seine

Entscheidungserheblichkeit wird im Allgemeinen auf die zutreffenden Ausfüh-

rungen der Beschwerdeschrift (Seite 4 bis 6 unter IV., 1. bis 3.) Bezug genom-

men. Ergänzend ist zu bemerken:

Die Sitztheorie (vgl. BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 178, 192, 196 ff

Rn. 19 bis 22) hat der Bundesgerichtshof nur für die Bereiche aufgegeben, in

denen nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften im Inland

Niederlassungsfreiheit genießen (BGHZ 153, 353, 355 ff: deutsch-amerikani-

scher Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954;

BGHZ 154, 185, 188 ff: Art. 43, 48 EG; BGHZ 164, 148, 151 ff: Art. 31 EWR).

Niederlassungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland genoss die in Singa-

pur gegründete Drittbeklagte erster Instanz, die Auftraggeberin des Klägers,

nicht. Sie mag zwar der Rechtsform nach einer britischen Ltd. gleichstehen.

Völkerrechtlich bestehen jedoch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Singapur nur für den gegenseitigen Schutz von

Kapitalanlagen Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung (vgl. Art. 3

und Art. 4 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Republik Singapur über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von

Kapitalanlagen vom 3. Oktober 1973, BGBl. II 1975, 49). Die im internationalen

Gesellschaftsrecht zur uneingeschränkten Anwendung des Gründungsstatuts

unerlässliche Niederlassungsfreiheit (vgl. BGHZ 153, 353, 357 a.E.) ist vertrag-

lich zwischen diesen Völkerrechtssubjekten nicht eingeräumt.

5

Die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Gesellschafts-

vermögen nach § 13 Abs. 2 GmbHG tritt infolgedessen ohne die Eintragung der

im Ausland gegründeten Gesellschaft mit deutschem Sitz in das Handelsregis-

ter gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG nicht ein. Die für die Gesellschaft Handelnden

haften persönlich nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafterhaftung ent-

sprechend § 128 HGB würde hier zunächst die Société Civile Particulière, ge-

gründet in Papeete/Tahiti, treffen, deren Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist.

Insoweit kommt mittelbar seine persönliche Gesellschafterhaftung gemäß

Art. 1857 bis 1859 CC in Betracht (vgl. Ferid/Sonnenberger, Das Französische

Zivilrecht 2. Aufl. Bd. 2 Rn. 2 L 315).

6

So gesehen war das vom Berufungsgericht übergangene Vorbringen des

Klägers in den Tatsacheninstanzen zu einem angeblichen Sitz der Drittbeklag-

ten erster Instanz in der Bundesrepublik Deutschland und zum Handeln des

Beklagten zu 2 für diese Gesellschaft entscheidungserheblich. Die gegebenen-

falls notwendigen Feststellungen zum französischen Gesellschaftsrecht wird

das Berufungsgericht im zweiten Durchgang gemäß § 293 ZPO nachzuholen

haben.

III.

7

Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde, dass die Revision auch wegen

unterbliebener Beweisaufnahme zuzulassen sei, die im Prozessrecht keine

Stütze mehr finde. Ein solcher Fall der Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das

Berufungsgericht hat den von der Beschwerde bezeichneten Sachvortrag des

Klägers zur Mandatserteilung des Beklagten zu 2 im Ergebnis vertretbar nach

materiellem Recht als unsubstantiiert gewertet.

8

Die behaupteten Bestätigungen (Genehmigung) des Beklagten zu 2 vom

10. Dezember 1997, 18. März und 10. Juni 1998 schließen auch unter Berück-

sichtigung von § 164 Abs. 2 BGB nicht aus, dass sie nur im Namen der urkund-

lich als Auftraggeberin bezeichneten Drittbeklagten erster Instanz erklärt wor-

den sind. Die angebliche Zahlungszusage des Beklagten zu 2 konnte auch als

Bürgschaftsübernahme für die Auftraggeberin oder als abstraktes Schuldaner-

kenntnis zu verstehen sein, die nach den §§ 766, 781 Satz 1 BGB mangels

Schriftform unwirksam gewesen wären. War statt dessen nur ein deklaratori-

sches Anerkenntnis gewollt, so musste die behauptete Erklärung im Zusam-

menhang mit der möglichen Haftung des Beklagten zu 2 als Handelnder für die

erstinstanzlich drittbeklagte Gesellschaft oder als ihr mittelbarer Gesellschafter

gewürdigt werden, indem sie unter Umständen Meinungsverschiedenheiten ü-

ber den tatsächlichen Gesellschaftssitz und damit das anwendbare Recht den

Boden entzog.

9

Die aus anderem Grunde notwendige Zurückverweisung gibt dem Kläger

Gelegenheit, seinen bisherigen Sachvortrag zu diesen Punkten klarzustellen

und damit auf ergänzter Grundlage eine erneute tatrichterliche Würdigung her-

beizuführen.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2003 - 1 O 564/00 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2006 - I-24 U 266/03 -