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BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 233/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

8. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 93.223,70 €

festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die

Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen nicht, wie von der Beschwerde

beanstandet, auf objektiver Willkür. Entgegen der Auffassung der Beschwerde

ist nach dem Inhalt des Berufungsurteils nicht davon auszugehen, dass die

Klägerin überhaupt nicht beraten worden ist. Das Berufungsgericht hat als nicht

widerlegt angesehen, dass der Klägerin "seine [des Beklagten zu 2] positive

Einschätzung der Prozessaussichten bekannt gewesen" ist. Danach kann eine

Beratung vorausgegangen sein. Willkürlich ist auch nicht die Annahme des Be-

rufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe nicht davon ausgehen müssen, dass

die Klägerin, eine Patentanwaltssekretärin, "die Unwiderruflichkeit des Ver-

gleichs nicht mitbekam". Im Unterschied zu dem ersten Vergleich, den die Klä-

gerin widerrufen hatte, enthielt der zweite, dessen Nachteiligkeit die Klägerin

nunmehr beklagt, keinen Widerrufsvorbehalt; bei dem ersten Vergleichsschluss

war sie nicht persönlich anwesend gewesen, bei dem zweiten sehr wohl. Die

Beratungspflicht des Beklagten zu 2 am 20. Oktober 2004 anlässlich des Ver-

gleichsschlusses erschöpfte sich zudem in der Darstellung der rechtlichen Ge-

sichtspunkte, welche die Klägerin neben den vom Gericht erörterten Umstän-

den für ihre Entscheidung über die Vergleichsannahme noch benötigte. War-

nende Hinweise aus der Sicht der Arbeitsberatung waren von den beklagten

Rechtsanwälten nicht zu erwarten.

2

Das Berufungsurteil beruht ferner nicht darauf, dass das Vorbringen der

Klägerin zur steuerlichen Behandlung der im Vergleich ausbedungenen Abfin-

dung unberücksichtigt geblieben ist. Der Hinweis auf die maßgebende Besteue-

rungsvorschrift, § 3 Nr. 9 EStG, findet sich bereits in dem Vergleichstext selbst.

Die Klägerin musste demnach einen Teilbetrag von 2.800 € der erhaltenen Ab-

findung versteuern und die beklagte Arbeitgeberin einen entsprechenden

Lohnsteueranteil zunächst abführen. Die im Zuflussjahr 2004 arbeitslose Kläge-

rin hätte sich aber diesen Steueranteil wegen Unterschreitung des Tariffreibe-

trags möglicherweise erstatten lassen können und dieses auch getan. Bezoge-

nes Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe waren nach § 3 Nr. 2 EStG steuer-

frei. Von daher fehlt es schon an schlüssigem Vortrag, dass die mit dem Ver-

gleich zusammenhängenden Steuerfragen der Beratung durch die Beklagten

bedurften und unterbliebene Beratung allein zu diesem Punkt für die Entschei-

dung der Klägerin, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, ursäch-

lich war.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 22.03.2006 - 35 O 8225/05 -

OLG München, Entscheidung vom 08.11.2006 - 15 U 2934/06 -