Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 5/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 30. November 2007, berichtigt

durch Beschluss vom 8. Januar 2008, wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

41.334,53 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage

danach, ob ein Vorschussanspruch unmittelbar mit dem Entstehen des bevor-

schussten Anspruchs erlischt oder ob eine Verrechnung erforderlich ist, ist nicht

entscheidungserheblich. Einer Aufrechnung bedarf es keinesfalls; Klärungsbe-

darf besteht insoweit nicht. Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht

verletzt. Das gilt auch im Hinblick auf die Behandlung der Anschlussberufung

durch das Berufungsgericht. Dessen Hinweis auf § 531 ZPO ist zwar nicht ver-

ständlich. Die Anschlussberufung hatte im Ergebnis jedoch schon deshalb keine

Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger den mit ihr verfolgten Antrag auf Zahlung

von zunächst 1.000 €, dann 5.000 € nicht nachvollziehbar begründet hat.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Flensburg, Entscheidung vom 05.05.2006 - 4 O 535/01 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.11.2007 - 1 U 84/06 -