BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 5/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 30. November 2007, berichtigt
durch Beschluss vom 8. Januar 2008, wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
41.334,53 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage
danach, ob ein Vorschussanspruch unmittelbar mit dem Entstehen des bevor-
schussten Anspruchs erlischt oder ob eine Verrechnung erforderlich ist, ist nicht
entscheidungserheblich. Einer Aufrechnung bedarf es keinesfalls; Klärungsbe-
darf besteht insoweit nicht. Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht
verletzt. Das gilt auch im Hinblick auf die Behandlung der Anschlussberufung
durch das Berufungsgericht. Dessen Hinweis auf § 531 ZPO ist zwar nicht ver-
ständlich. Die Anschlussberufung hatte im Ergebnis jedoch schon deshalb keine
Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger den mit ihr verfolgten Antrag auf Zahlung
von zunächst 1.000 €, dann 5.000 € nicht nachvollziehbar begründet hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 05.05.2006 - 4 O 535/01 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.11.2007 - 1 U 84/06 -