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BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 59/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. März
2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
56.473,56 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Kläge-
rin Auskehrung des durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt im Voraus ab-
getretenen Anteils der Forderung der Schuldnerin gegen die B. AG bean-
spruchen kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist aus dem Einbau
der von der Klägerin gelieferten Flüssigkeitskühler ein Anspruch erwachsen, der
in Höhe des Fakturenwerts der Lieferung auf die Klägerin übergegangen ist
(vgl. BGHZ 98, 303, 312; 167, 337, 341 Rn. 5; BGH, Urt. v. 24. Januar 2008
- VII ZR 17/07, NJW 2008, 985, 986 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl.
§ 47 Rn. 133). Ist das daran bestehende Absonderungsrecht untergegangen,
hat die Klägerin ein Ersatzabsonderungsrecht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter,
aaO § 48 Rn. 59 f) oder, weil der Beklagte pflichtwidrig den Erlös des Forde-
rungseinzugs ununterscheidbar angelegt hat, einen Masseanspruch (vgl.
MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 48 Rn. 64). Soweit die Forderungen der
Schuldnerin an die Volksbank S. durch Globalzession abgetreten waren,
steht deren Absonderungsrecht schon nach den Bedingungen der Globalzessi-
on dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 25.07.2007 - 8 O 51/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.03.2008 - 9 U 155/07 -