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BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 61/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

IX ZR 61/06

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 103, 113, 55 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2, §§ 74b, 75

Kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers der

Schuldnerin (GmbH), ohne dass beiderseits weitere Erklärungen abgegeben wurden,

so ist der Anspruch des gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung aus

einem vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld.

BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 61/06 - OLG Frankfurt/Main

LG Frankfurt/Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 15. Februar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurück-

gewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.535,38 €

festgesetzt.

Gründe:

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe zur Zulassung der Revision

(§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Die Kündigung des Anstellungsvertrages

gemäß § 113 InsO schließt eine Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters für die

dadurch ausgelöste Wettbewerbsabrede nach § 103 InsO nicht aus (vgl. RGZ

140, 294, 298 ff). Gegen die ganz herrschende Meinung im Schrifttum, nach

welcher in der eröffneten Insolvenz § 103 InsO auch für vertragliche Wettbe-

werbsverbote nach dem Ausscheiden eines Dienstnehmers neben der Möglich-

keit zum Verzicht gemäß § 75a HGB (hier auch § 4 Abs. 3 des gekündigten

Geschäftsführerdienstvertrages mit dem Kläger) steht (befürwortend etwa

MünchKomm-InsO/Huber, 2. Aufl. § 103 Rn. 84; FK-InsO/Eisenbeis, 5. Aufl.

§ 113 Rn. 99; Uhlenbruck/Berscheid, Insolvenzordnung 12. Aufl. § 103 Rn. 33;

Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 75 Rn. 4;

ferner MünchKomm-InsO/

Hefermehl, 2. Aufl. § 55 Rn. 186 zur Kündigung vor Insolvenz und Wahlrecht

des Verwalters nach § 103 InsO für die fortdauernde Wettbewerbsabrede) be-

ruft sich die Beschwerde nur auf eine einzige Stimme im Schrifttum, welche die

Anwendung von § 103 InsO im Hinblick auf die Wertungen der §§ 75, 75a HGB

als fraglich ansieht (siehe insoweit Gottwald/Heinze/Bertram, Insolvenzrechts-

Handbuch 3. Aufl. § 106 Rn. 112). Diese Zweifel sind offensichtlich unbegrün-

det.

2

Das Risiko, Erfüllungsansprüche auf Karenzentschädigung nicht gemäß

§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegen die Masse durchsetzen zu können, trifft den ge-

kündigten Dienstnehmer wie jeden Vertragspartner des Schuldners nach § 103

InsO. Den §§ 75, 75a HGB ist nichts zu entnehmen, wonach sie § 103 InsO

verdrängen könnten. Der Insolvenzverwalter müsste sonst stets vor Kündigung

eines Anstellungsvertrages und mit Entschädigungspflicht für die Masse auf das

Wettbewerbsverbot verzichten, wenn er an seiner Erfüllung kein Interesse hat.

Die Masse stünde damit schlechter, als wenn ein Verzicht des Dienstherren auf

die Wettbewerbsabrede ausgeschlossen wäre. Für einen solchen Willen des

Gesetzes gibt es insolvenzrechtlich keinerlei denkbaren Grund.

3

Die Kündigung des Dienstvertrages hat die hier umstrittene Wettbe-

werbsabrede nicht erst begründet mit der Folge, dass die verlangte Entschädi-

gung als Masseschuld gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln sein könnte.

Dieser Anspruch wurzelt vielmehr in dem Anstellungsvertrag zwischen Schuld-

nerin und Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Auch

dies bedarf keiner grundsätzlichen Klärung.

4

Soweit die Beschwerde ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 10. Februar 2005 - 9 U 59/04 geltend macht, ist dieser Zulassungsgrund

nicht ausgeführt. Welche entscheidungserheblichen Rechtssätze das genannte

Urteil im Blick auf den Streitfall enthalten soll, ist weder dargelegt noch sonst

ersichtlich.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2/23 O 408/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.02.2006 - 1 U 140/05 -