Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.10.2009 – VI ZB 57/09

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Be-

schluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar

2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm für dieses Rechts-

mittel Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Der Rechtsbeschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlan-

desgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist

(§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO).

3

Die Rechtsbeschwerde ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus-

drücklich bestimmt ist oder sie im (angefochtenen) Beschluss zugelassen ist.

Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.

Galke

Zoll

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2008 - 35 O 192/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 20 W 68/08 -