BGH Beschluss vom 12.10.2009 – VI ZB 57/09
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Be-
schluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar
2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm für dieses Rechts-
mittel Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der Rechtsbeschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlan-
desgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus-
drücklich bestimmt ist oder sie im (angefochtenen) Beschluss zugelassen ist.
Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.
Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2008 - 35 O 192/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 20 W 68/08 -