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BGH Beschluss vom 13.10.2009 – 5 StR 347/09

5. Strafsenat

5 StR 347/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 13. Mai 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer se-

xueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine wirksam auf den Strafaus-

spruch beschränkte Revision hat keinen Erfolg.

Der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben, obgleich die

Strafrahmenbestimmung nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei begründet

worden ist.

1. Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren

dem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB, zweite Alternative – Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren – entnommen. Eine erneute oder mehrmalige

Milderung gemäß §§ 21, 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil

ohne die beiden vertypten Milderungsgründe ein minder schwerer Fall nicht

hätte angenommen werden können. Dabei hat es nicht erörtert, dass die

zweifache Milderung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 4 StGB gemäß

§§ 21, 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB einen von sechs Monaten bis zu acht

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Jahren fünf Monaten reichenden Strafrahmen eröffnet, der mithin günstiger

als der des minder schweren Falles ist.

2. Das Urteil hat gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht ver-

hängte Strafe jedenfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Vorausset-

zungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl.

BVerfGE 118, 212). Eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist grund-

sätzlich auch bei Anwendung eines unzutreffenden Strafrahmens möglich

(vgl. BGHSt 51, 18, 24; BGH NStZ-RR 2005, 76, 77; 2008, 182, 183). Dem

Senat steht ein rechtsfehlerfrei ermittelter, vollständiger und aktueller Straf-

zumessungssachverhalt zur Verfügung. Es ist auch keine umfassende neue

Gesamtabwägung mit eigener Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumes-

sungsgesichtspunkte erforderlich, was einer Sachentscheidung des Revisi-

onsgerichts entgegenstehen könnte (vgl. BGH NStZ 2008, 233, 234). Der

Angeklagte hatte Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach

§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen, die sein Verteidiger für ihn

genutzt hat.

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Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und in Abwägung aller

für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen hält der Senat die

vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen.

Hierbei sind die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen sowie

die Schwere des Tatbildes maßgebend: Der Angeklagte verfolgte zur Nacht-

zeit die ihm unbekannte Geschädigte, die er zufällig im Bus bemerkt hatte,

bis vor ihre Haustür und brachte sie dort in seine Gewalt. Er drängte sie ins

Treppenhaus und verletzte damit auch den räumlichen Schutzbereich der

Geschädigten. Er schlang ihr seinen Hosengürtel um den Hals und zog der-

art kräftig zu, dass sie Würgen und Luftnot verspürte. Er bedrängte sie kör-

perlich so stark, dass sie auf der Treppe das Gleichgewicht verlor und diese

hinunterstürzte. Schließlich würgte er sie erneut mit seinem Gürtel. Die Ge-

schädigte fürchtete um ihr Leben und leidet noch heute an den seelischen

Folgen der Tat. Die durch diese Umstände bestimmte Schwere des Tatbilds

wird nicht wesentlich dadurch gemindert, dass die vom Angeklagten an der

Geschädigten schließlich allein vorgenommene sexuelle Handlung (Reiben

der entblößten Scheide) vergleichsweise weniger gewichtig geblieben ist.

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