Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.10.2009 – 5 StR 400/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 24. März 2009 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die

Kostenentscheidung dieses Urteils wird aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zurückge-

wiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel

zu tragen.

Durch die erneute Vernehmung der Sachverständigen, die von den Prozess-

beteiligten uneingeschränkt zur Sache befragt werden konnte, ist die zuvor

erfolgte Ablehnung der Beweisanträge prozessual überholt, zumal in der

Erstreckung der Beweisaufnahme auf die Beweisbehauptungen des Ange-

klagten eine stillschweigende Rücknahme der Ablehnungsbeschlüsse gese-

hen werden kann. Auch war nach Durchführung der Beweisaufnahme und

den für alle Beteiligten offen zutage liegenden Beweisergebnissen kein förm-

licher Hinweis darauf erforderlich, dass die Schwurgerichtskammer an ihrer

ursprünglich geäußerten Auffassung nicht festhalte.

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