BGH Beschluss vom 13.10.2009 – 5 StR 400/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 24. März 2009 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die
Kostenentscheidung dieses Urteils wird aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zurückge-
wiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel
zu tragen.
Durch die erneute Vernehmung der Sachverständigen, die von den Prozess-
beteiligten uneingeschränkt zur Sache befragt werden konnte, ist die zuvor
erfolgte Ablehnung der Beweisanträge prozessual überholt, zumal in der
Erstreckung der Beweisaufnahme auf die Beweisbehauptungen des Ange-
klagten eine stillschweigende Rücknahme der Ablehnungsbeschlüsse gese-
hen werden kann. Auch war nach Durchführung der Beweisaufnahme und
den für alle Beteiligten offen zutage liegenden Beweisergebnissen kein förm-
licher Hinweis darauf erforderlich, dass die Schwurgerichtskammer an ihrer
ursprünglich geäußerten Auffassung nicht festhalte.
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